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Vollständige Version anzeigen : Spekulationssteuer


HSnoopy
11.10.2000, 23:23
Hier die Quelle: http://www.steuernetz.de/spezial/aktien/A1005.html


Aktien und Finanzamt: Thema Spekulationsbesteuerung


Auf der Jagd nach der schnellen Mark müssen Sie die Beute mit dem Fiskus teilen


Durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.3.1999 wurde die Spekulationsfrist für Wirtschaftsgüter mit Ausnahme von Immobilien von ehemals sechs Monaten auf nunmehr ein Jahr verlängert. Veräußert der Steuerpflichtige die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, so ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.

Fristberechnung

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts, beispielsweise der Abschluss des Kaufvertrags. Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - den §§ 108 bzw. 187 bis 188 ff BGB. Falls Sie also am 5. April 1999 Aktien erworben haben, können Sie diese frühestens am 6. April 2000 veräußern. Der Fristlauf beginnt am 6. April 1999 und endet ein Jahr später am 5. April 2000.

Spekulationsgewinn

Der Spekulationsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung von Anschaffungskosten zuzüglich eventueller Werbungskosten und dem Veräußerungserlös (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Daneben werden eventuelle Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten ebenfalls in Ansatz gebracht. Ein eventueller Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren kann in demselben Jahr mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Darüber hinaus können seit dem Jahr 1999 Verluste eines Jahres in das vorangegangene und die folgenden Jahre rück- bzw. vorgetragen werden.

Freigrenze 999 DM

Gewinne von weniger als 1 000 DM sind steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für Ehegatten sieht das Einkommensteuergesetz keine automatische Verdoppelung der Freigrenze vor - jedoch kann jeder bis zur Höhe von 999 DM Spekulationsgewinne steuerfrei erzielen. Eine Übertragung eventuell nicht ausgeschöpfter Beträge auf den Partner ist nicht möglich.

Hinweis

Die Verlustverrechnung mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres bzw. der Folgejahre ist nur ab dem Jahr 1999 möglich. Spekulationsverluste aus der Zeit vor 1999 dürfen nicht bei der Einkommensteuer des Jahres 1999 berücksichtigt werden

HSnoopy
11.10.2000, 23:27
Quelle: http://www.steuernetz.de/spezial/aktien/A4005.html

Musterberechnung Spekulationsgewinn


Aktionäre aufgepasst: Erst nach einem Jahr verliert der Fiskus das Interesse am privaten Aktienbesitz


Der Einkommensbesteuerung unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Aktien, soweit Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen. Der Spekulationsgewinn berechnet sich als Differenz aus dem Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten und eventueller Veräußerungskosten.

Beispiel

Sie haben am 14. Februar 2000 Aktien zum Preis von 3 000 DM erworben. Auf Grund der positiven Wertentwicklung haben Sie diese Wertpapiere bereits am 28. April veräußert. Der Veräußerungspreis beträgt 4 000 DM - gleichzeitig fielen pauschale Veräußerungskosten i.H.v. 400 DM an.
Veräußerungspreis 4 000 DM
Anschaffungskosten 3 000 DM
Veräußerungskosten 400 DM
Spekulationsgewinn 600 DM


Wenn Sie Aktien derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben haben und diese dann später veräußern, stellt sich die Frage, ob für die einzelnen Teilverkäufe eine Spekulationsbesteuerung greift. Zu Gunsten des Steuerpflichtigen geht das Finanzamt davon aus, dass die Altbestände als zuerst verkauft gelten (BFH, Urteil vom 24.11.1993, BStBl. 1994 II S. 591). Für diesen Bestand an Aktien gilt somit die Spekulationsfrist als bereits abgelaufen.

Beispiel

In Ihrem Wertpapier-Depot befinden sich seit dem 31.3.1999 200 Aktien der X-AG, welche zum Stückpreis von 200 DM angeschafft wurden. Im laufenden Jahr haben Sie weitere Aktien der X-AG hinzu gekauft - und zwar


am 7. Januar 2000 - 80 Stück zu 180 DM


am 4. Februar 2000 - 60 Stück zu 200 DM


am 8. März 2000 - 60 Stück zu 220 DM

Am 11. Mai haben Sie sich entschieden, 320 Aktien der X-AG zu veräußern. Der Veräußerungserlös pro Aktie beträgt 250 DM.

Der Spekulationsgewinn ermittelt sich daher wie folgt:

Anschaffungskosten im Jahr 2000 (insgesamt): 39 600 DM
durchschnittlicher Stückpreis der im Jahr 2000 erworbenen Aktien (39 600 : 200 Stück) 198 DM
Überschuß pro verkaufter Aktie (250 DM - 198 DM) 52 DM
Spekulationsgewinn für 120 Aktien
(der Bestand aus 1999 - 200 Aktien - unterliegt nicht der Spekulationsbesteuerung, da insoweit die Frist abgelaufen ist) 6 240 DM


Hinweis

Bei Veräußerung von nur 200 Aktien im Mai 2000 entfällt eine Besteuerung des Spekulationsgewinns. Diese Aktien waren zum Verkaufzeitpunkt länger als ein Jahr im Depot des Steuerpflichtigen - die Spekulationsfrist wurde bereits überschritten.

HSnoopy
26.10.2000, 14:18
Fiskus greift nach Spekulanten


Spätestens bei der Steuererklärung für dieses Jahr müssen Börsianer Farbe bekennen, wenn es um ihre Gewinne aus Aktiengeschäften geht. Neue Formulare aus dem Haus des Bundesfinanzministers zwingen jeden Steuerzahler, seine sonstigen Einkünfte – dazu zählen auch Spekulationsgewinne – entweder ordentlich aufzulisten oder aber ausdrücklich zu versichern, weniger als 1000 Mark Gewinn gemacht zu haben.


Finanzminister Hans Eichel meint es ernst mit den Spekulanten. Vorbei die Zeit, Kursgewinne in der Steuererklärung einfach unter den Tisch fallen zu lassen. Der Talfahrt an den Börsen können Anleger aber wenigstens einen Vorteil abgewinnen: Statt weiter auf die Herbstrally zu hoffen, kann es sich lohnen, den einen oder anderen innerhalb der vergangenen zwölf Monate angeschafften Wert mit Verlust abzustoßen. Die so produzierten roten Zahlen können Anleger mit ihren Spekulationsgewinnen verrechnen.

Denn der Fiskus macht nicht nur mit dem neuen Steuerformular mächtig Druck auf Spekulanten. Die Beamten wollen sich nicht länger Milliardenbeträge pro Jahr durch die Lappen gehen lassen. Verschärfte Meldepflichten der Banken über die Kapitalerträge ihrer Kunden, die Rückschlüsse auf Spekulationsgewinne zulassen, und neue Regeln für Betriebsprüfer, die jetzt bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Kontrollmitteilungen über deren Mandanten verschicken können, sind nur zwei Alarmsignale, die eindeutig die Marschrichtung der Finanzbeamten in Richtung Spekulationsgewinne aufzeigen (WirtschaftsWoche 35/2000).

Börsianer müssen sich gut überlegen, ob sie das Risiko, als Steuerschummler aufzufliegen, weiter eingehen wollen. Denn eines steht fest: Wenn sie im Steuerformular „Spekulationsgewinne unter 1000 Mark“ ankreuzen, und dies auch noch mit ihrer Unterschrift bestätigen, obwohl sie eindeutig über der Grenze liegen, machen sie sich bereits der versuchten Steuerhinterziehung strafbar. Werden sie überführt, kommt es auf die Höhe der dem Fiskus entgangenen Steuern an: Kleine Sünder kommen oft noch glimpflich mit sechs Prozent Hinterziehungszinsen und einer Geldbuße davon, bei höheren Summen ist zusätzlich eine Geldstrafe fällig oder droht gar eine Freiheitsstrafe .

Bisher ist die Gefahr der Entdeckung gering. Die Finanzämter sind chronisch unterbesetzt und haben Mühe, die Steuererklärungen einigermaßen zeitnah zu erledigen. Um die Aktenberge nicht zu groß werden zu lassen, legen sie Jahr für Jahr so genannte Veranlagungsschwerpunkte fest, die sie genauer prüfen. Hier droht jetzt akute Gefahr: „Es gibt Überlegungen, den Schwerpunkt im kommenden Jahr verstärkt auf die Spekulationsgewinne zu lenken“, warnt Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft.

Das heißt im Klartext: Die Beamten werden bei der Steuererklärung für 2000 nicht nur die neue Anlage SO besonders penibel prüfen, sondern auch Ungereimtheiten in der Anlage KSO für Kapitalerträge genauer nachgehen. Wer etwa 1999 Dividenden aus Siemens-Aktien versteuert hat, die in diesem Jahr fehlen, weil er die Anteile inzwischen verkauft hat, muss mit Fragen zum Verbleib der Papiere und etwaigen Kursgewinnen rechnen.

Das ist noch nicht alles. Die Finanzverwaltung will in Zukunft gezielt Sammelauskunftsersuchen an die Banken richten, weiß Peter Bilsdorfer, Richter am Finanzgericht Saarbrücken, aus Behördenkreisen. Bei diesem Verfahren wird ein bestimmter Sachverhalt, etwa eine Neuemission, zum Anhaltspunkt genommen, um bei der Bank ganz gezielt nach Spekulationsgewinnen zu fragen. Beispiel Infineon: Die Finanzbeamten könnten bei der Bank nach den Namen aller Anleger fragen, die Aktien zugeteilt bekommen und innerhalb eines Jahres mit Gewinn wieder verkauft haben. Solche Sammelauskünfte sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (6 K 5022/99 S) trotz Bankgeheimnis zulässig.

Dass die Beamten noch einen Schritt weiter gehen und gezielt nach dem Inhalt einzelner Depots fragen, hält Bilsdorfer allerdings für ausgeschlossen „Der Aufwand ist für die Verwaltung viel zu groß.“

Wer gar nicht erst ins Fadenkreuz der Fahnder geraten will, sollte seinen Depotbestand genau unter die Lupe nehmen. Durch legale Tricks lassen sich die Spekulationsgewinne oft bis auf Null drücken – und der Fiskus geht leer aus:

Verluste produzieren. Wer Wertpapiere binnen zwölf Monaten mit Verlust verkauft, drückt damit nicht nur die zu versteuernden Spekulationsgewinne. Anleger, die damit unter die kritische 1000-Mark-Grenze rutschen, kassieren den gesamten verbleibenden Gewinn steuerfrei. Übersteigen die Verluste am Ende sogar die schwarzen Zahlen, können sie mit im Vorjahr versteuerten Spekulationsgewinnen verrechnet oder für künftige Spekulationsgewinne aufgespart werden.

Wer seinen Aktien längerfristig gute Chancen einräumt und die Kurslawine an den Märkten eigentlich aussitzen wollte, kann nach dem Verkauf natürlich wieder einsteigen – vielleicht mit der Absicht, das Papier dann länger als ein Jahr zu halten, um erhoffte Gewinne dann steuerfrei einzustreichen. Aber Achtung: Zwischen dem Verkauf und dem Wiedereinstieg in dieselbe Aktie sollten einige Tage verstreichen, bis eine Kaufempfehlung oder positive Unternehmensnachricht bekannt wird. Denn andernfalls wittert der Finanzbeamte steuerlichen Gestaltungsmissbrauch – und setzt den Rotstift an.

Freistellungsaufträge optimieren. Börsianer, die nicht zum gläsernen Steuerbürger werden wollen, können durch einen kleinen Trick verhindern, dass der Fiskus von ihren Aktien erfährt: Sie verteilen ihr Freistellungsvolumen von 3100 Mark für Ledige oder 6200 Mark für Verheiratete möglichst auf ein Depot, das nur Zinspapiere enthält. Auf dem Aktiendepot wird keine Freistellung genutzt, sondern die Bank überweist die Abschlagsteuer anonym an den Fiskus. Vorteil: Dem Bundesamt für Finanzen werden von 2002 an Dividenden und Zinsen, die ein Anleger dank Freistellung steuerfrei kassiert hat, getrennt gemeldet. Erfahren die Bonner nichts von den Dividenden, schickt das Amt auch keine Kontrollmitteilungen und das Finanzamt kann keine Rückschlüsse auf Spekulationsgewinne ziehen. Das ändert allerdings nichts daran, dass Anleger verpflichtet sind, Dividenden und Spekulationsgewinne zu versteuern.

Mehrere Depots. Steuervorteile kann es bringen, wenn der Anleger Aktien ein und desselben Unternehmens, die er zu unterschiedlichen Terminen und Kursen gekauft hat, auf mehrere Depots verteilt. Der Grund: Verkauft er Anteile, ermitteln die Beamten den steuerpflichtigen Spekulationsgewinn auf der Grundlage des Durchschnittskaufkurses sämtlicher innerhalb der einjährigen Frist angeschafften Aktien, die im Depot liegen (WirtschaftsWoche 30/2000). Wer etwa Intershop-Aktien auf verschiedene Wertpapierkonten verteilt hat, kann ausrechnen, aus welchem Depot er Anteile verkaufen muss, damit der Gewinn möglichst niedrig ausfällt. Mehrere Depots erhöhen allerdings die Kosten für die Verwaltung.

„Andere Wirtschaftsgüter“ absetzen. Viele Anleger wissen nicht, dass sie auch Spekulationsverluste aus „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich geltend machen können. „Damit ist jedes Wirtschaftsgut gemeint, das der Anleger in seinem Privatvermögen hält“, sagt Steuerexpertin Elke Pedack aus dem Bundesfinanzministerium. Wer sich beispielsweise einen Neuwagen zugelegt hat und ihn innerhalb eines Jahres mit Verlust wieder verkauft, kann die roten Zahlen – nach Abzug der anteiligen Abschreibung – mit seinen Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Bleiben nach dem Ausgleich noch Verluste übrig, können sie mit im Vorjahr versteuerten Spekulationsgewinnen verrechnet oder für künftige Spekulationsgewinne aufgespart werden. Unter „andere Wirtschaftsgüter“ kann alles Mögliche fallen: Die Spanne reicht vom Rennpferd bis zum antiken Sofa.


RUTH BOHNENKAMP

25.10.2000 15.42 Uhr

Quelle: http://wiwo.de/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,10679_49540,00.html

HSnoopy
26.10.2000, 14:21
Derivate: Verluste nun doch verrechenbar


Die Bundesregierung will die Verrechnung von Verlusten aus Derivatgeschäften mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zulassen und damit die durch die Steuerreform drohende Belastung des Derivatehandels verhindern.

Ein vom Finanzministerium erarbeiteter Gesetzentwurf zur „Regelung der steuerlichen Folgen des Eigenhandels mit Aktien“ (EigenhandelSteuerfoG) solle bis zum Jahresende in Kraft treten, sagte eine Ministeriumssprecherin. Man trage damit Bedenken von Bankenverbänden Rechnung, die damit gedroht hatten, den Derivatehandel andernfalls nach London zu verlagern.

Derivate sind Terminkontrakte zur Absicherung von Kursrisiken, die an den Finanzmärkten gehandelt werden. Die Textpassage im Gesetz, die jetzt wieder aufgehoben werden soll, hatte einen Verlustausgleich nur noch mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften (also etwa Aktienkauf gegen -verkauf) erlaubt. Die neuen Vorschläge würden jetzt mit den Bundesländern und den Bankenverbänden abgestimmt, sagte die Sprecherin des Finanzministeriums. „Wir hoffen auf die Zustimmung der Banken.“

Sprecher von Commerzbank, Dresdner und Deutscher Bank nahmen zu der Ankündigung der Bundesregierung keine Stellung. Sie verwiesen auf den Bundesverband deutscher Banken, der sich aber ebenfalls zunächst nicht äußern wollte.

In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, dass die Anteile, die bei Banken und Finanzdienstleistern für den kurzfristigen Eigenhandel vorgesehen seien, künftig aus dem Anwendungsbereich der Veräußerungsgewinnbefreiung und der Halbeinkünftebesteuerung herausgenommen würden. Sie unterliegen damit künftig der vollen Besteuerung. Im Ergebnis könnten die Resultate aus dem Aktiengrundgeschäft und dem Derivatsicherungsgeschäft steuerlich miteinander verrechnet werden. „Dividendeneinnahmen, die auf die für kurzfristigen Eigenhandel vorgesehenen Bestände entfallen, sind künftig ebenfalls voll steuerpflichtig.“ Dadurch würden Besteuerungslücken vermieden, hieß es weiter.


26.10.2000 12.07 Uhr

Quelle: http://wiwo.de/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,10679_49596,00.html

HSnoopy
26.10.2000, 14:21
Verheimlichter Aktiengewinn? Diese Strafen drohen


Wer beim Fiskus auffliegt, wird in der Regel kräftig zur Kasse gebeten:


Steuern und Hinterziehungszinsen. Das Finanzamt hat zehn Jahre Zeit, die hinterzogenen Steuern nebst sechs Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr einzufordern. Wer also 1990 Zinseinkünfte - dazu zählen auch ausländische Erträge - oder steuerpflichtige Spekulationsgewinne gegenüber dem Fiskus verschwiegen hat, kann erst von 2001 an sicher sein, keine unerwünschte Post mehr vom Finanzamt zu bekommen.

Geld- und Freiheitsstrafe. Diese verjähren bereits nach fünf Jahren. Die Spannbreite für Geldstrafen liegt zwischen zehn und 7,2 Millionen Mark. Mit welcher Strafe Steuersünder rechnen müssen, hängt in erster Linie von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. „Bis 1000 Mark werden die Verfahren in der Regel eingestellt“, sagt Staatsanwalt Raimund Weyand aus Saarbrücken und betont: „Unabhängig davon werden auf jeden Fall Hinterziehungszinsen fällig“.

Die nächste Stufe liegt bei 10000 Mark. Bis zu diesem Betrag stellen die Gerichte die meisten Fälle gegen Zahlung einer Geldbuße ein.

Darüber hinaus kommt es beim Strafmaß auf den Wohnort des Steuerzahlers und sein monatliches Nettogehalt an. Die Strafen werden nach Tagessätzen bemessen. Ein Tagessatz macht 1/30 des monatlichen Nettogehalts des Steuersünders aus.

Wenn Richter die Anzahl der Tagessätze festsetzen, orientieren sie sich meistens an Tabellen der örtlichen Oberfinanzdirektionen, die diese in Zusammenarbeit mit Staatsanwälten entwickeln . „Der Richter ist aber keinesfalls verpflichtet, sich an die Tabelle zu halten“, warnt Finanzrichter Bilsdorfer.

Eine öffentliche Gerichtsverhandlung bleibt Schummlern bis etwa 100.000 Mark erspart. Unterhalb dieser Summe flattert dem Steuersünder in der Regel ein Strafbefehl ins Haus, der ihn zur Zahlung einer Geldstrafe auffordert. Bei höheren Summen erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Ab diesem Bereich drohen Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen. Wer zu 90 Tagessätzen oder mehr verurteilt wird, ist vorbestraft.

Die Grenze zur Freiheitsstrafe liegt bei einigen Oberfinanzdirektionen bereits unter 200.000 Mark hinterzogenen Steuern, in anderen Bezirken dagegen erst bei 500.000 Mark.


RBO

25.10.2000 15.46 Uhr

Quelle: http://wiwo.de/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,10679_49541,00.html

HSnoopy
29.10.2000, 15:22
Quelle: Wirtschaftswoche

T-Aktie: Steuern für Bonusaktien der Privatanleger


Treue Aktionäre der Deutschen Telekom werden für ihre Loyalität vom Fiskus zur Kasse gebeten: In den nächsten Tagen werden von der Telekom bei Privataktionären, die Telekom-Papiere beim zweiten Börsengang 1999 gezeichnet haben, unter bestimmten Voraussetzungen so genannte Bonus- oder Treueaktien gutgeschrieben, für die Steuern entrichtet werden müssen.

Die Bonusaktien gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind gegenüber dem Fiskus zu deklarieren. Für je zehn beim Börsengang im Juni 1999 erhaltene Aktien hat die Telekom eine so genannte Treueaktie für all jene Aktionäre versprochen, die die Aktien ununterbrochen bis zum 31. August dieses Jahres gehalten haben. Die Höhe der Steuer auf Kapitalvermögen hängt vom individuellen Einkommensteuersatz ab.

Das mit den Bonusaktien anfallende steuerpflichtige Kapitalvermögen berechnet sich aus der Anzahl der Bonusaktien multipliziert mit dem Kurswert zum Zeitpunkt der Zuteilung. Die Kapitalvermögensteuer wird auf die Bonusaktien der Telekom erstmals erhoben.

Für die im Rahmen des ersten Börsengangs der Telekom 1996 ausgelobten und im vergangenen Jahr ausgebenen Treueaktien wurde nach langen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern eine einmalige Ausnahme von der Steuerpflicht gemacht. Das Bundesfinanzministerium als Hauptanteilseigner der Telekom setzte sich Ende des vergangenen Jahres gegenüber den Ländern als Nutznießer der Steuererträge durch und reklamierte für die Telekom-Aktionäre der ersten Stunde Vertrauensschutz.

Im Börsenprospekt war damals kein Hinweis auf eine mögliche Besteuerung der Bonusaktien enthalten. Die Treueaktien sollen Anlegern eine finanzielle Entschädigung dafür bieten, dass die Aktien über einen längeren Zeitraum im Depot gehalten werden, was im Interesse des Unternehmens ist.

Bei der zweiten Aktientranche der Telekom betrug die Haltefrist rund 14 Monate. Die Bonusaktien werden im Verhältnis Zehn zu Eins voraussichtlich Anfang September bei den Aktionären in den Depots gutgeschrieben und stammen aus dem Besitz des Bundes. Die Aktionäre können nach Einbuchung in die Depots frei über die Titel verfügen. Weitere Belohnungen für das Halten der Telekom-Papiere sind nicht vorgesehen.

Neben der Besteuerung als Kapitalvermögen unterliegen die Treueaktien als neu zugeteilte Stücke zudem den Vorschriften zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (Spekulationssteuer). So sind Gewinne aus der Differenz zwischen Anschaffungskurs und Verkaufskurs bei Veräußerung von Wertpapieren innerhalb von zwölf Monaten nach Zuteilung steuerpflichtig.

Je nach Einbuchung in die Depots der Telekom-Aktionäre unterliegen die Bonusaktien damit bis mindestens Ende August 2001 der Spekulations-Steuerfrist. Als Anschaffungspreis gilt der Kurswert der Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung. Auf die Veräußerungsgewinne ist ein Steuersatz von 30 Prozent zu zahlen. Verluste aus anderen Spekluationsgeschäften, also der Veräußerung von Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach Kauf, können mit den Spekulationsgewinnen verrechnet werden.


29.08.2000 11.25 Uhr

HSnoopy
29.10.2000, 15:27
Quelle: Wirtschaftswoche

Spekulationssteuer: Spiel mit dem Feuer


Wer an der Börse schnelle Gewinne realisiert, muss das Finanzamt beteiligen. Legal lässt sich der Zugriff des Fiskus nur durch die Verlustverrechnung mildern.

Wenn es um die Steuer geht, haben die meisten Börsianer ein schwaches Gedächtnis. Ihnen ist in ihrem tiefsten Unterbewusstsein zwar bekannt, dass sich der Fiskus für ihre Spekulationsgewinne interessiert. Doch rund 90 Prozent der Anleger, schätzt Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuergewerkschaft, lassen ihre schnellen Gewinne in der Steuererklärung einfach unter den Tisch fallen.

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Wer Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkauft, muss auf den Gewinn Spekulationssteuer zahlen. Da es aber praktisch keine Kontrolle gibt, geben die meisten Anleger ihre Kursgewinne nicht in der Steuererklärung an.

Wer so verfährt, verzichtet allerdings auf eine Möglichkeit, die vor allem in Zeiten Vorteile bringt, in denen Anleger an der Börse auch Verluste hinnehmen müssen: Spekulationsgewinne können mit Spekulationsverlusten verrechnet werden. Geht eine Aktie den Bach runter und verkauft sie der Anleger vor Ablauf der Spekulationsfrist, kann der realisierte Verlust gegengerechnet werden – ganz egal, ob es sich um Spekulationsverluste aus Aktien, Anleihen, Termingeschäften oder Optionsscheinen handelt.

Darüber hinaus gilt: Sind die Verluste in einem Kalenderjahr gar höher als die Gewinne, können sie mit Kursgewinnen aus dem Vorjahr oder künftigen Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden, und zwar ohne jede zeitliche Begrenzung.

Bundesfinanzminister Hans Eichel erhofft sich durch diese neue Regelung mehr Offenheit. Der Anreiz der Verlustverrechnung soll dazu führen, dass mehr Steuerzahler ihren Wertpapierbesitz bei der Steuererklärung angeben. Unklar ist noch, ob die Finanzämter einfach so hinnehmen, wenn jetzt jemand plötzlich Gewinne und Verluste deklariert, der zuvor nie Einkünfte aus Kapitalanlagen eingetragen hat. Theoretisch könnten Finanzbeamte nachfragen, woher denn der plötzliche Reichtum stammt. Nur wer zuvor verschwiegene Einkünfte noch nachträglich deklariert, riskiert kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Spekulationsfrist. Bereits 1999 ist die Spekulationsfrist für Aktien von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert worden. „Hält der Anleger Wertpapiere länger, muss er seine Kursgewinne nicht mit dem Fiskus teilen“, sagt Burkhard Pahnke, Steuerexperte des Deutschen Aktieninstituts in Frankfurt. Wichtig für die 99er Steuererklärung, über der viele noch brüten: Die neue verlängerte Spekulationsfrist gilt bereits rückwirkend für 1998 angeschaffte Aktien, sofern der Anleger sie 1999 noch im Depot hatte. Ein Beispiel: Für Siemens-Aktien, die der Anleger im August 1998 gekauft hat, endet die Spekulationsfrist nicht etwa schon im Februar, sondern ein Jahr später im August 1999. In gleicher Weise verlängert sich aber auch die Frist für Spekulationsverluste.

Aktionäre sollten deshalb immer die Kaufdaten ihrer Aktien im Auge behalten. So kann es sich rechnen, ein Papier, das ins Minus gerutscht ist, kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist zu veräußern, weil dann ein anrechenbarer Verlust entsteht.

Das Steuerentlastungsgesetz hat auch eine Verschärfung für Anleger gebracht, die bis dato auf steuerfreie Termingeschäfte gesetzt hatten. Seit dem vergangenen Jahr hat sie der Fiskus in den Katalog der Spekulationsgeschäfte aufgenommen. Aus diesem Grund werden sie jetzt besteuert, wenn der Anleger die Papiere 1999 oder später gekauft hat.

Hat etwa ein Anleger im November 1998 Daimler-Optionsscheine gekauft, kann er bei einem Verkauf im April 1999 den üppigen Gewinn steuerfrei kassieren. Hier liegt noch kein Spekulationsgeschäft vor. Schlechter sieht es aus, wenn der Investor die Papiere zum Beispiel im September 1999 kaufte und sie drei Monate später wieder verkaufte: In diesem Fall fordert der Fiskus seinen Anteil.

Bezugsrechte und Bonusaktien. Beim Verkauf von Bezugsrechten, die Anlegern bei Kapitalerhöhungen zufallen, kommt es darauf an, wie lange die zugehörigen Altaktien im Depot liegen. Ist deren einjährige Frist abgelaufen, kann der Anleger die Bezugsrechte sofort verkaufen, ohne dem Fiskus Steuern zu überweisen.

Anders sieht das bei Bonusaktien aus, wie sie zum Beispiel die Telekom an Aktionäre des ersten Börsengangs verteilt hat. Das Finanzministerium Niedersachsen hat dazu klargestellt (S 2256-34-35): Die Zuteilung der Bonusaktien wird vom Fiskus als eigenes Anschaffungsgeschäft interpretiert. Die Spekulationsfrist für die Bonus-T-Aktien fängt also mit ihrer Zuteilung am 30. September 1999 an – und ist damit noch nicht abgelaufen.

Sehr lange umstritten war die Frage, wie die Spekulationsfrist und der -gewinn berechnet werden, wenn der Anleger Aktien einer Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft hat. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Anleger geklärt: Es gelten zunächst die Aktien als verkauft, die am längsten im Depot liegen, bei denen die Spekulationsfrist also eventuell bereits abgelaufen ist. Der steuerpflichtige Kursgewinn wird dann nach dem durchschnittlichen Anschaffungspreis aller Aktien berechnet, die der Anleger innerhalb der Spekualtionsfrist angeschafft hat .

Auch für Fans festverzinslicher Papiere fällte der Bundesfinanzhof Anfang des Jahres ein erfreuliches Urteil (IX R 70/96). Wenn der Anleger eine variabel verzinste Anleihe (Floater) gegen eine fest verzinste Schuldverschreibung (Bond) eintauscht und diese dann mit Gewinn verkauft, gilt: Für die Berechnung der einjährigen Spekulationsfrist zählt die gesamte Haltedauer von Floater und Bond. Das Umtauschdatum interessiert nicht.

Freigrenze für kleine Summen. Verschont vom Zugriff des Finanzamts bleiben Anleger, die nur wenig spekulieren. Denn nur wenn sich nach der Verrechnung sämtlicher Spekulationsgewinne und -verluste ein Überschuss von mindestens 1000 Mark ergibt, greift der Fiskus zu – dann allerdings auf die gesamten Gewinne. Bei den 1000 Mark handelt es sich nämlich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.

Wer sich entschließt, seine Spekulationsgewinne und -verluste redlich in der Steuererklärung anzugeben, dem hilft bei der Ermittlung der Zahlen ein einfaches Schema. Vom Verkaufspreis abgezogen werden neben dem Kaufpreis auch Nebenkosten, zum Beispiel Provisionen, Maklercourtage und Auslagenersatz. Wichtig: Diese Kosten müssen in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem der Anleger das Spekulationsgeschäft mit Gewinn oder Verlust zu Ende gebracht hat. Es kommt also nicht wie sonst im Steuerrecht darauf an, wann die Spesen bezahlt wurden.

Wer allerdings hofft, mit Spekulationsverlusten seine Lohnsteuer drücken zu können, blitzt beim Finanzamt ab. Denn Spekulationsgewinne und -verluste zählen zu den „sonstigen Einkünften“. Konsequenz: Sie dürfen nicht mit anderen Einkünften, zum Beispiel Gehalt, Mieterträgen oder auch Zinseinnahmen, verrechnet werden.

An Verfahren anhängen. Kleiner Trost für steuerehrliche Spekulanten: Es gibt eine Chance, die brav gezahlten Steuern am Ende vom Fiskus noch zurückzubekommen. Der Kölner Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke lässt derzeit vom Bundesfinanzhof prüfen, ob die Spekulationsbesteuerung mit der Verfassung in Einklang steht (IX R 62/99). Als korrekter Steuerzahler erklärt Tipke Jahr für Jahr seine Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften – wohl wissend, dass er zu einer verschwindenden Minderheit gehört. Tipke fordert: „Wenn der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, die Spekulationsgewinne festzustellen, muss deren Besteuerung abgeschafft werden.“

Es können allerdings noch Monate vergehen, bis die höchsten Steuerrichter sich mit dem Fall beschäftigen. Betroffene Börsianer sollten vorsorglich Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs berufen. Bei einer Entscheidung zu Gunsten Tipkes bekommen sie ihre Spekulationssteuer automatisch zurück.


RUTH BOHNENKAMP

20.07.2000 10.40 Uhr

stocksupplier
08.03.2001, 20:53
Hallo Leute,

bin neu auf dem Board.
Bin gerade dabei meine Lohnsteurerklärung auszufüllen.
Wer kann mir folgendes beantworten:
da ich dieses Jahr unter 15000 DM verdient habe, weil ich Zivi gemacht habe, würde ich gerne meine Speku-verluste ins nächste Jahr vortragen und die Speku-gewinne für dieses Jahr anrechnen lassen. Damit wäre ich mit meinen Gewinnen unter 15000 und müsste sie nicht versteuern. Darf ich dies machen?????

HSnoopy
09.03.2001, 10:23
Hi Stocksupplier,

ich weiß es nicht genau aber ich glaube das geht nicht.
Du kannst nur ein Jahr mit Kapitalgeschäften zusammenrechnen und dann evtl. Verlust vortragen. Ich denke so wie du das vorhast wird das kein Finanzamt mitmachen.

Mußt ja auch den Vortrag Spekulationsverlust beim Finanzamt beantragen.

Ruf doch einfach mal beim Finanzamt an, die MÜSSEN dir Auskunft geben. Dazu sind sie von rechtswegen verpflichtet.

Gruß
HSnoopy

stocksupplier
11.03.2001, 20:30
HSnoopy

Danke dir für den Tipp.

Ich werde es mal versuchen

Gru$
stocksupplier

HSnoopy
23.03.2001, 19:26
Und nochmal Spekulationssteuer

Die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen an der Börse

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urbs-media, 18.9.2000: Seit dem Wegfall der Vermögensteuer zum 1.1.1997 sind Kurssteigerungen von Wertpapieren generell steuerlich unbeachtlich. Der Fiskus interessiert sich für derartige Vermögenszuwächse erst dann, wenn diese auch realisiert werden, d.h. die entsprechenden Papiere mit Gewinn wieder verkauft werden.

Spekulationsfrist beachten
Die Steuerpflicht für Spekulationsgewinne bei Wertpapieren greift nur dann ein, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Dieser Zeitraum (Spekulationsfrist) ist zum 1.1.2000 von 6 Monaten auf nunmehr ein Jahr verlängert worden. Bei Grundstücken mit Ausnahme von selbstgenutztem Wohneigentum wurde der entsprechende Zeitraum für die Steuerfreiheit von privaten Veräusserungsgewinnen sogar von zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert.
urbs-media Praxistipp: Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis. Dabei sind die Werbungskosten (z.B. Courtagen, Bankspesen, Fachliteratur usw.) vom Gewinn abzuziehen.

Freigrenze für Spekulationsgewinne
Verbleibt per Saldo im Kalenderjahr ein Betrag von weniger als 1.000 DM als Spekulationsgewinn, dann ist der entsprechende Betrag steuerfrei. Bei diesem Betrag von 1.000 DM handelt es sich um eine sogenannte Freigrenze. Das bedeutet, dass ein Spekulationsgewinn von mehr als 999,99 DM im Veranlagungszeitraum vollständig der Steuerpflicht nach § 22 Nr. 2 EStG unterliegt.
Ein Steuerpflichtiger mit einem persönlichen Einkommensteuersatz von 40 Prozent zahlt daher z.B. auf einen Spekulationsgewinn von 1.000 DM insgesamt 400 DM Steuern. Beträgt der Gewinn jedoch nur einen Pfennig weniger, also 999,99 DM, dann ist der gesamte Betrag steuerfrei. Wenn der Betrag von 1.000 DM daher nur knapp überschritten wird, sollten sich die Steuerpflichtigen überlegen, ob sie nicht z.B. durch den Kauf von entsprechender Fachliteratur oder den Besuch eines Seminars Werbungskosten produzieren können, um den Gewinn hierdurch unter die magische Grenze von 1.000 DM zu drücken.

urbs-media Praxistipp: Die Freigrenze gilt nur jeweils für den Steuerpflichtigen persönlich. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt daher keine Zusammenrechnung, sondern es wird für jeden Ehegatten separat geprüft, ob die Freigrenze eingehalten wird (Ziffer 169 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien).

Um hier die Freigrenze von 1.000 DM pro Person optimal auszunutzen, empfiehlt es sich für Ehegatten, ein Gemeinschaftsdepot zu führen. Spekulationsgewinne werden dann steuerlich jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Es kan dann nicht zu der Situation kommen, dass z.B. ein Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 1.400 DM im Jahr voll der Einkommensteuerpflicht unterliegt, während der andere Ehegatte mit Spekulationsgewinnen von 500 DM die Freigrenze nicht voll ausnutzen kann. Denn bei einem Gemeinschaftsdepot würde der Betrag von insgesamt 1.900 DM beiden Ehegatten zur Hälfte zugerechnet (jeweils also 900 DM), so dass die Freigrenze nicht überschritten wird.

Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:

Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres

Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)

Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.


Sonderfall: Gleiche Wertpapiere mit unterschiedlichem Anschaffungszeitpunkt
Wenn ein Steuerpflichtiger Aktien eines Unternehmens aus seinem Depot veräußerte, die er zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen erworben hatte, ging die Finanzverwaltung bei der in Deutschland üblichen Girosammelverwahrung davon aus, dass die zuletzt angeschafften Papiere zuerst verkauft worden sind (sogenantes Lifo-Verfahren).
Diese für die Kapitalanleger nachteilige Praxis der Finanzämter hat der Bundesfinanzhof im Ende 1993 für rechtswidrig erklärt (BFH, Urteil vom 24.11.1993 - X R 49/90). Nunmehr gelten zunächst diejenigen Aktien als verkauft, deren Spekulationsfrist unzweifelhaft bereits abgelaufen ist. Insoweit wendet der BFH also die sogenannte Fifo-Methode an.

Werden vom Anleger mehr Aktien verkauft, als er zumindest seit einem Jahr in seinem Depot hat, wird für die restlichen Papiere eine Durchschnittsbewertung vorgenommen. Der steuerpflichtige Spekulationsgewinn richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Anschaffungspreis dieser Aktien.

Beispiel: Ein Anleger hat am 1.8.1999 insgesamt 100 Aktien der X-AG zum Preis von 100 Euro je Stück erworben (Kaufpreis 10.000 Euro). Die Papiere werden in einem Girosammeldepot verwahrt.

Im Laufe des Jahres 2000 erwirbt der Anleger weitere Aktien der X-AG, und zwar wie folgt:


Datum gekaufte Anteile Summe des Kaufpreises
13. März 2000 40 Aktien zu je 90 Euro 3.600 Euro
10. April 2000 50 Aktien zu je 80 Euro 4.000 Euro
13. Juni 2000 30 Aktien zu je 100 Euro 3.000 Euro

Am 1. August 2000 verkauft der Anleger dann 150 Aktien der X-AG zu einem Preis von 150 Euro pro Stück. Er erzielt dabei einen Erlös von insgesamt 22.500 Euro.

Von den verkauften Aktien ist der Gewinn aus 100 Stück per se steuerfrei, weil der Anleger diese Anzahl von Aktien der X-AG bereits seit 1.8.1999 in seinem Depot hat und die Spekulationsfrist von einem Jahr insoweit abgelaufen ist. Für diesen Betrag in Höhe von 5.000 Euro (100 x 50) fällt daher keine Spekulationssteuer an.

Hinsichtlich der restlichen 50 verkauften Aktien der X-AG ist dagegen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Es ist daher eine Durchschnittsbewertung der zwischen März 2000 und Juni 2000 erworbenen Aktien vorzunehmen.

Im Jahr 2000 wurden 120 X-Aktien erworben (40 + 50 + 30). Hierfür hat der Anleger insgesamt 10.600 Euro gezahlt (3.600 + 4.000 + 3.000). Hieraus ergibt sich ein Durchschnittspreis von 88,33 Euro je Aktie (10.600 : 120). Für die 50 in Rede stehenden X-Aktien hat der Anleger somit 4.416,50 Euro aufgewendet (50 x 88,33). Diesem Betrag steht bei einem Verkaufspreis von 150 Euro ein Erlös von 7.500 Euro (50 x 150) gegenüber.

Der Anleger hat somit hinsichtlich der 50 X-Aktien einen Verkaufsgewinn von 3.083,50 Euro (7.500 - 4.416,50) erzielt. Nach dem festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) ergibt dies einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 6.030,80 DM. Hiervon sind dann noch die Transaktionskosten abzuziehen.

urbs-media Praxistipp: Hätte der Anleger stattdessen am 1. August 2000 nur 100 Aktien verkauft, wäre der gesamte Verkaufsgewinn von 50 Euro je Aktie (5.000 Euro = 9.779,15 DM) wegen des Ablaufs der Spekulationsfrist steuerfrei geblieben. Nach dem 13. März 2001 könnten dann weitere 40 Aktien, nach dem 10. April 2001 wieder 50 Aktien und nach dem 13. Juni 2001 die restlichen 30 Aktien steuerfrei verkauft werden.

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http://www.urbs.de/Aktuell/change.htm?anlage88.htm

HSnoopy
26.03.2001, 16:27
Spekulationsverluste: Steuerzahler dürfen wieder hoffen (14. Februar 2001)
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Bis einschließlich 1998 war nach der damals geltenden Gesetzeslage eine Verrechnung von Spe-kulationsverlusten mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit) ausgeschlossen. Zulässig war nur eine Saldierung mit Spekulationsgewinnen im gleichen Kalenderjahr. Häufig fiel somit ein Teil der Spe-kulationsverluste 'unter den Tisch', weil der Rück- oder Vortrag in andere Jahre nicht möglich war.

Gegen diese Regelung meldete das Finanzgericht Düsseldorf bereits vor längerer Zeit verfassungsrechtliche Bedenken an. In einem Beschluß zur Aussetzung der Voll-ziehung ließen die Richter die Verrechnung eines Spekulationsverlustes in Höhe von mehr als 400.000 DM mit den positiven Einkünften des Vorjahres aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. aus Vermietung und Verpachtung zu. Die vom Finanzamt hiergegen eingelegte Beschwerde hat der BFH in einem soeben veröffentlichten Beschluß (Az: IX B 128/99) zurückgewiesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien zumindest soweit gegeben, als das alte Gesetz keinen Verlustrück- bzw. -vortrag innerhalb der Spekulationseinkünfte zuließ und die ab 1999 gültige Neuregelung, die dies vorsieht, "ohne sachlichen Grund nicht auch auf die offenen Altfälle erstreckt worden ist". Die Frage, ob ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften möglich sein müßte, ließ der BFH ausdrücklich offen.

Beachten Sie: Mit diesem Beschluß ist nun der Weg für das FG Düsseldorf frei, auch in der Sache selbst zu entscheiden. Sobald das entsprechende Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist, können Sie in gleichgelagerten Fällen Einspruch einlegen und Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

Mit freundlicher Unterstützung der 'steuertip'-Redaktion
http://www.****.de/index_steuerthek.html

HSnoopy
26.03.2001, 16:30
Spekulationsgeschäfte: Richter hebeln Rückwirkung aus (8. Februar 2001)
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Am 24.03.1999 verabschiedete 'Rot/Grün' das "Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002". Besonders hinterhältig war dabei die Verlängerung der Spekulationsfristen: bei Wertpapieren und anderen beweglichen Wirtschaftsgütern von 6 auf 12 Monate, bei Immobilien von 2 auf 10 Jahre. Als Stichtag hierfür wurde der 31.12.1998 festgesetzt. Wenn Sie nach diesem Termin den Verkauf tätigen, schlittern Sie voll in die Spekulationsfalle. Keine Rücksicht nimmt das Gesetz darauf, ob bei Ihnen zuvor die alte Halb- bzw. Zweijahresfrist abgelaufen war oder nicht. Obendrein wurde das Gesetz erst am 24.03.1999 vom Bundestag verabschiedet. Im Klartext: Wer in der Zeit vom 01.01. bis zum 24.03.1999 unter Geltung des alten Rechts den Verkauf steuerfrei (!) tätigen konnte, wird nachträglich trotzdem abkassiert.

Gegen diese Verschärfung meldet nun das Finanzgericht Münster verfassungsrechtliche Bedenken an. Im konkreten Fall ging es um eine Immobilie, die der Steuerzahler am 01.08.1990 erworben und am 05.03.1999 wieder veräußert hatte. In dem soeben veröffentlichten Beschluß entschieden die Richter aus der Westfalen-Metropole wie folgt: "Der Steuerpflichtige muß im Rechtsstaat bis zur Verkündung einer steuerlichen Neuregelung darauf vertrauen können, daß Einkünfte, die ihm bis dahin zugeflossen sind nicht nachträglich einer schärferen steuerlichen Belastung unterworfen werden, als sie bis dahin galt."

Beachten Sie: Die Richter haben ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob die Rückwirkung grundsätzlich in allen Fällen verfassungswidrig ist, in denen die Veräußerung bis zum 31.12.1998 hätte steuerfrei erfolgen können. Dennoch empfehlen wir Ihnen, Steuerbescheide für 1999 oder 2000 unter keinen Umständen bestandskräftig werden zu lassen, auch wenn Sie erst nach dem 24.03.1999 die entsprechenden Wirtschaftsgüter verkauft haben. Das Bundesverfassungsgericht wird auf jeden Fall das letzte Wort haben. Da es aber sowohl im aktuellen Fall als auch in der schon ein paar Monate vorliegenden Entscheidung des FG Baden-Württemberg lediglich um die Aussetzung der Vollziehung ging, können Sie leider noch nicht Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. In der Sache selbst müssen Sie also weiterhin Einspruch einlegen und hoffen, daß in dieser wichtigen Frage schon bald das erste Urteil gefällt wird.

Mit freundlicher Unterstützung der 'steuertip'-Redaktion
http://www.****.de/index_steuerthek.html

HSnoopy
26.03.2001, 16:37
Die **** bei den letzten beiden Linkangaben = f t o r

HSnoopy
04.12.2001, 23:57
Spekulationssteuer - Verluste verrechnen
Spekulationsverluste aus 1998 können vielleicht doch steuermindernd verrechnet werden. Überstiegen die Verluste die im gleichen Jahr erzielten Spekulationsgewinne, können sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az. V 4480/99 A). Das Urteil ist erst rechtskräftig, wenn der Bundesfinanzhof es bestätigt. Dann wären außer Spekulationsverlusten auch andere Verlustübertragungen möglich. Hatte ein Anleger 1998 insgesamt negative Einkünfte, könnte er diese als Verlustrücktrag in 1997 und 1996 sowie als Verlustvortrag auf 1999 schieben. Betroffene sollten bis zur Klärung den Steuerbescheid 1998 offen halten und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

http://www.investco.de/nachrichten/finanzen/tipsundtricks/tips_und_tricks.html#Spekulationssteuer - Verluste verrechnen

Verrechnung Spekulationsgewinne / -verluste
(22.10.2001)

Muss es nur von der erwarteten Kursentwicklung abhängen ob Aktien gehalten, verkauft oder zugekauft wird? Auch die steuerliche Seite des An- und Verkaufs kann Berücksichtigung finden. Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften sind steuerlich relevant, wenn zwischen dem An- und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr liegt. Steuerlich handelt es sich dann um ein privates Veräußerungs- oder Spekulationsgeschäft, dessen Ergebnis in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung zu erfassen ist. Sämtliche Spekulationsgewinne und – verluste eines Jahres sind miteinander zu verrechnen. Bleibt danach ein Gewinn von 1.000,00 DM und mehr, so ist er steuerpflichtig. Ein Spekulationsverlust kann dagegen mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres oder folgender Jahre verrechnet werden. Die Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa aus selbständiger Arbeit - ist dagegen ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass es derzeit noch nicht geklärt ist, ob der Gesamtgewinn des Vorjahres durch den Verlust ausgeglichen werden muss oder ob es ausreicht, den Betrag des Verlustrücktrags so zu begrenzen, dass letztlich in 2000 ein Spekulationsgewinn bleibt, der unter der Freigrenze von 1.000,00 DM liegt. Nach bisherigen Erfahrungen akzeptieren die Finanzämter einen derart begrenzten Verlustrücktrag meist nicht.


Verlustumschichtung möglich
(27.10.2001)

Nicht verbrauchte Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Dabei können Steuerzahler selbst entscheiden, welches Jahr ihnen die größte Steuerersparnis bringt. Der Clou: Auch wenn der Steuerzahler einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid in der Hand hält, darf er seine Wahl wieder ändern und das Steuerpaket erneut aufschnüren.

Das Finanzgericht Köln stellte jetzt klar, dass das Wahlrecht so lange ausgeübt werden darf, bis die Festsetzungsverjährung von vier bis sechs Jahren für das Verlustentstehungsjahr abgelaufen ist. Nach Ansicht der Richter ist es dabei kein Problem, wann der Steuerpflichtige nicht benötigte Verluste aus Unternehmensgewinnen oder Spekulationsgeschäften aus dem Jahr 2000 in das Jahr 1999 zurückträgt. Fällt der Gewinn dann im Jahr 2002 höher aus als erwartet, könne er seine Entscheidung rückgängig machen, obwohl der Steuerbescheid für 1999 bereits rechtskräftig ist (FG Köln, Az. 13 K 6855/00).

http://home.t-online.de/home/Juergen.Keitel/spekulst.htm

Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage79.htm

Kursverluste steuerlich geltend machenSchmerz mit Freude versüßenJoachim Kirchmann
Die Kursverluste aus der gegenwärtigen Börsenbaisse lassen sich Steuer sparend nutzen, wenn die verlustreichen Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft worden sind. Doch eine Deklaration will wohl überlegt sein. Trostpflaster: Wer an der Börse Geld verliert, kann's über die Steuern zurückbekommen.
Die in diesem Jahr angelaufene Steuerreform brachte ein neues Formular hervor. Es dient dem Fall, dass jemand "sonstige Einkünfte" zu deklarieren hat. Dafür ist die "Anlage SO" zur Einkommensteuererklärung gedacht. SO steht für "sonstige Einkünfte". Dazu zählen unter anderem auch die Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften, sofern der Freibetrag bis 1000 Mark überschritten wird. Mit Antritt der rot-grünen Regierung wurde die Spekulationsfrist für Wertpapiere Anfang 1999 von bislang einem halben auf ein volles Jahr verlängert. Und wer innerhalb der neu definierten Wartefrist Spekulationsgewinne erzielt, darf diese nun auf neuer Basis mit Spekulationsverlusten verrechnen. Charmante RegelungEine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Eine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Massive Kursverluste gab es ab März 2000. Die Börsenbaisse, die sich im Frühjahr 2000 anschlich, wurde um so gravierender, je weiter sich das hoffnungsvoll begonnene Jahr dem Ende näherte. Glattgestellte Verluste aus der Baisse 2000 können, ebenso wie realisierte Kursverluste im bislang recht tristen Börsenjahr 2001, mit Spekulationsgewinnen aus dem Boomjahr 1999 verrechnet werden. Daraus folgt als Strategie: Ergibt sich die Chance für einen schnellen Börsengewinn, kann man ungeachtet der verlängerten Spekulationsfrist durchaus einen Verkauf wagen, ohne eine massive Steuerstrafe befürchten oder das Finanzamt betrügen zu müssen. Denn der Anleger genießt jetzt eine vierjährige sogenannte "Festsetzungsfrist". Das heißt: Er kann Spekulationsverluste, die im Jahr 2001 angefallen sind, noch mit Spekulationsgewinnen bis zum Jahr 2005 verrechnen. Ein Verlustrücktrag mit Hilfe der "Anlage VA" zur Einkommensteuererklärung ist allerdings nur bis 1999 gestattet. Ob diese Begrenzung rechtens ist, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX B 128/99). Wer einen Verlustrücktrag vor 1999 wünscht, sollte mit Verweis auf die noch offene Rechtsfrage Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen, um womöglich von einem Rich-terspruch zu seinen Gunsten profitieren zu können. So weit, so gut. Aber die Praxis sieht ganz anders aus. Die Spekulationsgewinne, die Privatinvestoren bislang erzielten, wurden dem Fiskus zumeist verschwiegen. Nach einer Schätzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft blieben im Jahr 1999 Spekulationsgewinne in Höhe von rund drei Milliarden Mark undeklariert. Die wenigen Ehrlichen sind die Dummen. Weil das nach Ansicht des Kölner Steuerprofessors Klaus Tipke verfassungswidrig ist, lässt er derzeit vor dem Bundesfinanzhof prüfen, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungskonform ist (Aktenzeichen IX R 62/99)."Wenn der Staat Steuern haben will, müssen die Finanzämter alle Betroffenen gleichermaßen zur Kasse bitten. Für die Spekulationsgewinne folgt daraus: Solange nur wenige Ehrliche die Steuer zahlen, ist das unfair und wider die Verfassung", so begründet Tipke in einem Fachmagazin seine Klage gegen die Spekulationssteuer, die wohl letztlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären wird. Am Rande bemerkt: Wer seine Spekulationsgewinne offen und ehrlich dem Fiskus gegenüber deklariert hat, sollte vorsorglich Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen und sich dabei auf das laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen. Nur dann bleibt die Möglichkeit offen, bei einer Entscheidung zu Gunsten der Steuerzahler die bereits gezahlten Steuern auf Spekulationsgewinne erstattet zu bekommen. HintertürenEine Möglichkeit von Seiten des Staates, die Steuerehrlichkeit in Sachen Spekulationsgewinne gleichsam durch die Hintertür zu erzwingen, brachte kürzlich die Bankenlobby zu Fall. Die Geldinstitute sollten vom Jahr 2002 an gezwungen werden, dem Bundesamt für Finanzen in Bonn die von Steuern befreiten Zins- und Dividendeneinkünfte getrennt zu melden. Das Bundesamt kontrolliert nämlich, ob die Freistellungsaufträge, mit denen die Bundesbürger 3000 beziehungsweise 6000 DM Kapitalerträge (für Verheiratete) von der Quellensteuer frei stellen können, nicht überschritten werden. Doch jetzt bleibt es bei der alten Regel, dass im Rahmen der eingereichten Freistellungsaufträge von den Banken dem Bundesfinanzamt Zinsen und Dividenden in einer Summe gemeldet werden. Bei einer getrennten Auflistung von Zins- und Dividendenerträgen hätte der Fiskus erfahren, wer Aktien besitzt. Diese Erkenntnis wäre ein hilfreicher Hebel gewesen, nachzuforschen, seit wann beim betreffenden Steuerzahler Aktien im Depot liegen und ob aus diesem Aktienbesitz steuerpflichtige Spekulationsgewinne unangemeldet geblieben sind. Womöglich verfolgt der steuergierige Staat mit der Einladung, steuerpflichtige Spekulationsgewinne mit erlittenen Spekulationsverlusten über vier Jahre verteilt verrechnen zu können, die Absicht, besseren Einblick ins Geschäft mit kurzfristig erzielten Kursgewinnen zu bekommen. Weckt man nun schlafende Hunde oder schneidet man sich ins eigene Fleisch, wenn man wie aus heiterem Himmel plötzlich dem Fiskus Spekulationsgewinne meldet, um sie mit Spekulationsverlusten zu verrechnen? Ja und nein, lautet die Antwort auf diese Gewissensfrage. Zum einen ist in der Tat Vorsicht geboten (für den Fall, dass ein Investor keine blütenweiße Aktienweste mehr hat). Denn wochenlang wurden die Beamten in den Finanzämtern im richtigen Umgang mit dem neuen Steuerformular "SO" geschult. Viele Ämter haben die eingereichten "SO"-Formulare zu sogenannten "Prüffeldern" erklärt. Damit sind die Beamten angehalten, die Angaben nicht einfach abzuhaken, sondern mit Eifer zu prüfen. Daraus könnten Fragen resultieren, die wie folgt lauten können: "Hatten Sie bereits vor 1999 Aktien in Ihrem Besitzt?" - "Haben Sie auch bereits vor 1999 Spekulationsgewinne erzielt?" - "Erzielen Sie erstmals Dividendenerträge oder bereits vor 1999?" - "Lagen Ihre Dividendenerträge vor 1999 im Rahmen der geltenden Freibeträge?" Und so weiter. Womit ein Novize der Aktienbesteuerung auch rechnen muss: Wohl nahezu jeder Finanzbeamte arbeitet mit einem Computer, der mit dem Bundesamt für Finanzen vernetzt ist. Mit einem speziellen Code kann er sich in die Datenbank des Bonner Zentralfinanzamtes einloggen. Sämtliche Angaben für die Freistellungsaufträge eines Prüflings sind ihm damit zugänglich. Wer bei mehreren Banken Freistellungsaufträge laufen hat, die in der Summe die erlaubten Freibeträge überschreiten, provoziert geradezu eine rückblickende Prüfung seiner Anlagegeschäfte. Dann bleibt nur eins: Zugeben, dass man den Überblick verloren habe oder der Auffassung gewesen sei, Spekulationsgewinne der vorliegenden Form seien nicht steuerpflichtig gewesen. Das entspricht der Form nach einer Selbstanzeige, mit der ein Steuerstrafverfahren vermieden wird. Allerdings sollte ein in Bedrängnis geratener Steuerzahler wissen: Die Finanzämter können von ihm nur seine persönliche Bilanz mit einer Gewinn- und Verlustrechnung verlangen. Das Gesetz sieht für private Geldanleger weder eine Aufzeichnungs- noch eine Belegpflicht vor. Geldanleger müssen also keine Belege sammeln und können auch nicht gezwungen werden, diese dem Finanzamt vorzulegen. Wer aufgefordert wird, Belege über Spekulationsgeschäfte vorzulegen, sollte mit dem Wunsch nach "Rechtsbehelfsbelehrung" kontern. Finanzamt-StressWer indes die Arbeitspraxis in den Finanzämtern kennt, sieht die Risiken einer provozierten Steuerprüfung mit Gelassenheit. So stehen die Sachbearbeiter unter starkem Arbeitsdruck. Jeder muss im Jahresschnitt rund 2 400 Lohn- und Einkommensteuererklärungen bearbeiten. Das sind etwa zwölf Fälle pro Tag oder anderthalb Steuerakte pro Stunde. Jeden Monat muss der Steuersachbearbeiter seinem Vorgesetzten eine Statistik über die abgeschlossenen Fälle vorlegen. "Besonders schwierige und arbeitsintensive Fälle" gelten nicht als Entschuldigung für einen Rückstand. "Am wenigsten Ärger und am meisten Erfolg hat der Beamte, wenn er kaum etwas nachfragt, möglichst schnell Haken macht und viele Fälle erledigt", so schildert Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, die Praxis in den Ämtern.Hinzu kommt, dass zwischen 1997 und 1999 mehr als 10 000 Finanzbeamte vom Innen- in den Außendienst versetzt wurden. Hier mussten sie zum einen Lücken füllen, die Beamte hinterlassen hatten, die wegen ihrer Qualifikation von der freien Wirtschaft abgeworben wurden. Zum anderen hatten die Finanzpolitiker erkannt, dass bei Außenprüfungen (samt Strafen) eine recht lukrative Steuerquelle sprudelt. Die versetzten Innendienstler wurden jedoch kaum ersetzt. So findet selbst der penibelste Finanzbeamte nur mit Mühe ausreichend Zeit, komplexe Steuerunterlagen detailliert auszuwerten. Außerdem besteht ja kein Zwang, eventuelle Verluste aus dem halben Baissejahr 2000 schon in diesem Jahr anmelden zu müssen. Womöglich lohnt es sich, sie mit den Verlusten aus der Frühjahrsbaisse 2001 zu bündeln, um sie gleichsam als Paket mit eventuellen Spekulationsgewinnen aus der Vergangenheit oder der Zukunft zu verrechnen. Ins Kalkül ziehen darf ein Aktieninvestor auch Verluste und Gewinne, die innerhalb der auf zehn Jahre erweiterten Spekulationsfrist für vermietete Immobilien entstanden sind. Selbst der Wertverlust eines Autos darf nach neuester Gesetzeslage in die Geschäfte mit Aktien und Immobilien einbezogen werden - wenn etwa innerhalb von zwölf Monaten das Vehikel aufgrund eines Unfalls mit einer Wertminderung verkauft wird. SpekulationenWer mit Spekulationsgewinnen und Spekulationsverlusten jongliert, kann auch das zur Aktienbesteuerung neu hinzu genommene "Halbeinkünfteprinzip" einbeziehen. Danach werden (als Ausgleich für die entzogene Steuergutschrift aufgrund angerechneter Körperschaftssteuern) Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte veranlagt. Im Gegenzug können Spekulationsverluste auch nur zur Hälfte angerechnet werden. Und da dem Bundesfinanzminister Hans Eichel die deutsche Steuergesetzgebung offenbar noch nicht kompliziert genug ist, machte er bereits in diesem Jahr die Spekulationsgewinne aus dem Verkauf ausländischer Aktien nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Für inländische Aktien gilt das erst ab dem Jahr 2002. Deshalb könnte es reizvoll sein, steuerpflichtige Kursgewinne aus Auslandsaktien vorzuziehen und Kursgewinne aus deutschen Aktien zurückzustellen. Wer nichts falsch machen oder seine Steuervorteile rund um die Aktie optimal ausschöpfen möchte, sollte angesichts der neu geschaffenen Gesetzeslage einen Steuerberater konsultieren. Der Deutsche Steuerberaterverband (Telefon 030/27 87 62 oder www.dstv.de) (http://www.dstv.de)) vermittelt Fachleute vor Ort. Wer es in den zurückliegenden Jahren bis 1999 versäumt hat, Dividendenzahlungen als Kapitalerträge in der früheren "KSO-Anlage" zur Einkommensteuererklärung einzutragen, kann völlig unspektakulär seine (womöglich nur geringen) Steuerschulden nachmelden, wenn er unbesorgt zurückliegende Spekulationsverluste geltend machen möchte. Zumal seit eh und je von jeder Dividendenmark bereits an der Quelle von der Bank 25 Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten werden. Wer reinen Tisch gemacht hat, kann dann unbeschwert alle künftigen Spekulationsgewinne mit dem Segen eines neuen Gesetzes womöglich voll und ganz steuerunschädlich machen. Infos zu den "Steuerklippen für Aktienbesitzer" können Sie in der Redaktion anfordern. zm 11/2001, Seite 62 http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/11_01/pages2/finanz1.htm

Richtig drücken
Die Kursturbulenzen haben manch einen Anleger um viel Geld gebracht. Einziger Lichtblick: Steuerliche Vorteile.Die Ehrlichen sind die Dummen", ärgert sich Klaus Tipke, emeritierter Professor für Steuerrecht aus Köln. Die Ehrlichen, das sind die wenigen Aktionäre, die ihre innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Kursgewinne brav versteuern. Die meisten, ist sich der Steuerexperte sicher, teilen ihre Spekulationsgewinne nicht mit dem Fiskus — und bleiben ungestraft. Für Tipke Grund genug, vor dem Bundesfinanzhof gegen die Besteuerung seiner Speku-Gewinne zu klagen. ,,Die Steuern auf Spekulationseinkünfte sind verfassungswidrig", meint er und ist bereit, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Entscheidet das in Tipkes Sinne, ist die Spekulationssteuer gekippt. Gekippt sind dann auch die rot-grünen Pläne, Speku-Gewinne ab 2001 nur noch zur Hälfte zu besteuern. Möglicherweise entscheidet das Gericht aber anders und zwingt den Gesetzgeber, die Kontrollmöglichkeiten zu verschärfen, also etwa das Bankgeheimnis abzuschaffen, oder eine Quellensteuer einzuführen.
Steuerehrliche Anleger sollten vorsichtshalber Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen (Az.: IX R 62199; siehe Interview). Dann gibt es nämlich Geld zurück, falls das Bundesverfassungsgericht die Speku-Steuer für verfassungswidrig erklärt. ,,Man sollte aber auch daran denken", erklärt Steueranwalt Jörg Burkhard aus Wiesbaden, ,,dass Anleger nach geltendem Recht ihre steuerpflichtigen Spekulationsgewinne mit Spekulationsverlusten mindern können." Wer also etwa durch den Kursrutsch der vergangenen Wochen herbe Verluste erzielt hat, kann seine Miesen — wenn er die Aktien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft hat — von seinen Spekulationsgewinnen abziehen und so seine Steuerlast mindern. Man kann Spekulationsverluste aber auch von Speku-Gewinnen aus dem vorangegangenen Jahr oder aus künftigen Jahren abziehen. Es gilt: Verluste aus Aktienkäufen können auch mit Gewinnen aus Immobilienkäufen verrechnet werden und umgekehrt.
http://www.investco.de/nachrichten/finanzen/finanzen_s2.html

Spekulationsgewinne können nur mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Die Verrechnung von Spekulationsverlusten gilt aber nicht nur innerhalb eines Jahres. Die Regelung, die seit 1999 rechtskräftig ist, bringt dem Anleger einige Vorteile. Er kann unberücksichtigte Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnen. Das Finanzamt ändert im Nachhinein einen bestandskräftigen Steuerbescheid. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können Anleger die verbleibenden Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen. Diese Regelung ist zeitlich nicht begrenzt. Auch für Spekulationsgewinne wenden die Finanzämter jetzt das Halbeinkünfteverfahren an. Anleger müssen nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften mit ihrem Steuersatz veranlagen. http://morgenpost.berlin1.de/archiv2001/010106/geldanlage/story380853.html

HSnoopy
04.12.2001, 23:59
Spekulationssteuer - Verluste verrechnen
Spekulationsverluste aus 1998 können vielleicht doch steuermindernd verrechnet werden. Überstiegen die Verluste die im gleichen Jahr erzielten Spekulationsgewinne, können sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden (Az. V 4480/99 A). Das Urteil ist erst rechtskräftig, wenn der Bundesfinanzhof es bestätigt. Dann wären außer Spekulationsverlusten auch andere Verlustübertragungen möglich. Hatte ein Anleger 1998 insgesamt negative Einkünfte, könnte er diese als Verlustrücktrag in 1997 und 1996 sowie als Verlustvortrag auf 1999 schieben. Betroffene sollten bis zur Klärung den Steuerbescheid 1998 offen halten und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

http://www.investco.de/nachrichten/finanzen/tipsundtricks/tips_und_tricks.html#Spekulationssteuer - Verluste verrechnen

Verrechnung Spekulationsgewinne / -verluste
(22.10.2001)

Muss es nur von der erwarteten Kursentwicklung abhängen ob Aktien gehalten, verkauft oder zugekauft wird? Auch die steuerliche Seite des An- und Verkaufs kann Berücksichtigung finden. Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften sind steuerlich relevant, wenn zwischen dem An- und Verkauf eine Zeitspanne von weniger als einem Jahr liegt. Steuerlich handelt es sich dann um ein privates Veräußerungs- oder Spekulationsgeschäft, dessen Ergebnis in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung zu erfassen ist. Sämtliche Spekulationsgewinne und – verluste eines Jahres sind miteinander zu verrechnen. Bleibt danach ein Gewinn von 1.000,00 DM und mehr, so ist er steuerpflichtig. Ein Spekulationsverlust kann dagegen mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres oder folgender Jahre verrechnet werden. Die Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa aus selbständiger Arbeit - ist dagegen ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass es derzeit noch nicht geklärt ist, ob der Gesamtgewinn des Vorjahres durch den Verlust ausgeglichen werden muss oder ob es ausreicht, den Betrag des Verlustrücktrags so zu begrenzen, dass letztlich in 2000 ein Spekulationsgewinn bleibt, der unter der Freigrenze von 1.000,00 DM liegt. Nach bisherigen Erfahrungen akzeptieren die Finanzämter einen derart begrenzten Verlustrücktrag meist nicht.


Verlustumschichtung möglich
(27.10.2001)

Nicht verbrauchte Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Dabei können Steuerzahler selbst entscheiden, welches Jahr ihnen die größte Steuerersparnis bringt. Der Clou: Auch wenn der Steuerzahler einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid in der Hand hält, darf er seine Wahl wieder ändern und das Steuerpaket erneut aufschnüren.

Das Finanzgericht Köln stellte jetzt klar, dass das Wahlrecht so lange ausgeübt werden darf, bis die Festsetzungsverjährung von vier bis sechs Jahren für das Verlustentstehungsjahr abgelaufen ist. Nach Ansicht der Richter ist es dabei kein Problem, wann der Steuerpflichtige nicht benötigte Verluste aus Unternehmensgewinnen oder Spekulationsgeschäften aus dem Jahr 2000 in das Jahr 1999 zurückträgt. Fällt der Gewinn dann im Jahr 2002 höher aus als erwartet, könne er seine Entscheidung rückgängig machen, obwohl der Steuerbescheid für 1999 bereits rechtskräftig ist (FG Köln, Az. 13 K 6855/00).

http://home.t-online.de/home/Juergen.Keitel/spekulst.htm

HSnoopy
05.12.2001, 00:00
Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage79.htm

Kursverluste steuerlich geltend machenSchmerz mit Freude versüßenJoachim Kirchmann
Die Kursverluste aus der gegenwärtigen Börsenbaisse lassen sich Steuer sparend nutzen, wenn die verlustreichen Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft worden sind. Doch eine Deklaration will wohl überlegt sein. Trostpflaster: Wer an der Börse Geld verliert, kann's über die Steuern zurückbekommen.
Die in diesem Jahr angelaufene Steuerreform brachte ein neues Formular hervor. Es dient dem Fall, dass jemand "sonstige Einkünfte" zu deklarieren hat. Dafür ist die "Anlage SO" zur Einkommensteuererklärung gedacht. SO steht für "sonstige Einkünfte". Dazu zählen unter anderem auch die Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften, sofern der Freibetrag bis 1000 Mark überschritten wird. Mit Antritt der rot-grünen Regierung wurde die Spekulationsfrist für Wertpapiere Anfang 1999 von bislang einem halben auf ein volles Jahr verlängert. Und wer innerhalb der neu definierten Wartefrist Spekulationsgewinne erzielt, darf diese nun auf neuer Basis mit Spekulationsverlusten verrechnen. Charmante RegelungEine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Eine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Massive Kursverluste gab es ab März 2000. Die Börsenbaisse, die sich im Frühjahr 2000 anschlich, wurde um so gravierender, je weiter sich das hoffnungsvoll begonnene Jahr dem Ende näherte. Glattgestellte Verluste aus der Baisse 2000 können, ebenso wie realisierte Kursverluste im bislang recht tristen Börsenjahr 2001, mit Spekulationsgewinnen aus dem Boomjahr 1999 verrechnet werden. Daraus folgt als Strategie: Ergibt sich die Chance für einen schnellen Börsengewinn, kann man ungeachtet der verlängerten Spekulationsfrist durchaus einen Verkauf wagen, ohne eine massive Steuerstrafe befürchten oder das Finanzamt betrügen zu müssen. Denn der Anleger genießt jetzt eine vierjährige sogenannte "Festsetzungsfrist". Das heißt: Er kann Spekulationsverluste, die im Jahr 2001 angefallen sind, noch mit Spekulationsgewinnen bis zum Jahr 2005 verrechnen. Ein Verlustrücktrag mit Hilfe der "Anlage VA" zur Einkommensteuererklärung ist allerdings nur bis 1999 gestattet. Ob diese Begrenzung rechtens ist, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX B 128/99). Wer einen Verlustrücktrag vor 1999 wünscht, sollte mit Verweis auf die noch offene Rechtsfrage Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen, um womöglich von einem Rich-terspruch zu seinen Gunsten profitieren zu können. So weit, so gut. Aber die Praxis sieht ganz anders aus. Die Spekulationsgewinne, die Privatinvestoren bislang erzielten, wurden dem Fiskus zumeist verschwiegen. Nach einer Schätzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft blieben im Jahr 1999 Spekulationsgewinne in Höhe von rund drei Milliarden Mark undeklariert. Die wenigen Ehrlichen sind die Dummen. Weil das nach Ansicht des Kölner Steuerprofessors Klaus Tipke verfassungswidrig ist, lässt er derzeit vor dem Bundesfinanzhof prüfen, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungskonform ist (Aktenzeichen IX R 62/99)."Wenn der Staat Steuern haben will, müssen die Finanzämter alle Betroffenen gleichermaßen zur Kasse bitten. Für die Spekulationsgewinne folgt daraus: Solange nur wenige Ehrliche die Steuer zahlen, ist das unfair und wider die Verfassung", so begründet Tipke in einem Fachmagazin seine Klage gegen die Spekulationssteuer, die wohl letztlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären wird. Am Rande bemerkt: Wer seine Spekulationsgewinne offen und ehrlich dem Fiskus gegenüber deklariert hat, sollte vorsorglich Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen und sich dabei auf das laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen. Nur dann bleibt die Möglichkeit offen, bei einer Entscheidung zu Gunsten der Steuerzahler die bereits gezahlten Steuern auf Spekulationsgewinne erstattet zu bekommen. HintertürenEine Möglichkeit von Seiten des Staates, die Steuerehrlichkeit in Sachen Spekulationsgewinne gleichsam durch die Hintertür zu erzwingen, brachte kürzlich die Bankenlobby zu Fall. Die Geldinstitute sollten vom Jahr 2002 an gezwungen werden, dem Bundesamt für Finanzen in Bonn die von Steuern befreiten Zins- und Dividendeneinkünfte getrennt zu melden. Das Bundesamt kontrolliert nämlich, ob die Freistellungsaufträge, mit denen die Bundesbürger 3000 beziehungsweise 6000 DM Kapitalerträge (für Verheiratete) von der Quellensteuer frei stellen können, nicht überschritten werden. Doch jetzt bleibt es bei der alten Regel, dass im Rahmen der eingereichten Freistellungsaufträge von den Banken dem Bundesfinanzamt Zinsen und Dividenden in einer Summe gemeldet werden. Bei einer getrennten Auflistung von Zins- und Dividendenerträgen hätte der Fiskus erfahren, wer Aktien besitzt. Diese Erkenntnis wäre ein hilfreicher Hebel gewesen, nachzuforschen, seit wann beim betreffenden Steuerzahler Aktien im Depot liegen und ob aus diesem Aktienbesitz steuerpflichtige Spekulationsgewinne unangemeldet geblieben sind. Womöglich verfolgt der steuergierige Staat mit der Einladung, steuerpflichtige Spekulationsgewinne mit erlittenen Spekulationsverlusten über vier Jahre verteilt verrechnen zu können, die Absicht, besseren Einblick ins Geschäft mit kurzfristig erzielten Kursgewinnen zu bekommen. Weckt man nun schlafende Hunde oder schneidet man sich ins eigene Fleisch, wenn man wie aus heiterem Himmel plötzlich dem Fiskus Spekulationsgewinne meldet, um sie mit Spekulationsverlusten zu verrechnen? Ja und nein, lautet die Antwort auf diese Gewissensfrage. Zum einen ist in der Tat Vorsicht geboten (für den Fall, dass ein Investor keine blütenweiße Aktienweste mehr hat). Denn wochenlang wurden die Beamten in den Finanzämtern im richtigen Umgang mit dem neuen Steuerformular "SO" geschult. Viele Ämter haben die eingereichten "SO"-Formulare zu sogenannten "Prüffeldern" erklärt. Damit sind die Beamten angehalten, die Angaben nicht einfach abzuhaken, sondern mit Eifer zu prüfen. Daraus könnten Fragen resultieren, die wie folgt lauten können: "Hatten Sie bereits vor 1999 Aktien in Ihrem Besitzt?" - "Haben Sie auch bereits vor 1999 Spekulationsgewinne erzielt?" - "Erzielen Sie erstmals Dividendenerträge oder bereits vor 1999?" - "Lagen Ihre Dividendenerträge vor 1999 im Rahmen der geltenden Freibeträge?" Und so weiter. Womit ein Novize der Aktienbesteuerung auch rechnen muss: Wohl nahezu jeder Finanzbeamte arbeitet mit einem Computer, der mit dem Bundesamt für Finanzen vernetzt ist. Mit einem speziellen Code kann er sich in die Datenbank des Bonner Zentralfinanzamtes einloggen. Sämtliche Angaben für die Freistellungsaufträge eines Prüflings sind ihm damit zugänglich. Wer bei mehreren Banken Freistellungsaufträge laufen hat, die in der Summe die erlaubten Freibeträge überschreiten, provoziert geradezu eine rückblickende Prüfung seiner Anlagegeschäfte. Dann bleibt nur eins: Zugeben, dass man den Überblick verloren habe oder der Auffassung gewesen sei, Spekulationsgewinne der vorliegenden Form seien nicht steuerpflichtig gewesen. Das entspricht der Form nach einer Selbstanzeige, mit der ein Steuerstrafverfahren vermieden wird. Allerdings sollte ein in Bedrängnis geratener Steuerzahler wissen: Die Finanzämter können von ihm nur seine persönliche Bilanz mit einer Gewinn- und Verlustrechnung verlangen. Das Gesetz sieht für private Geldanleger weder eine Aufzeichnungs- noch eine Belegpflicht vor. Geldanleger müssen also keine Belege sammeln und können auch nicht gezwungen werden, diese dem Finanzamt vorzulegen. Wer aufgefordert wird, Belege über Spekulationsgeschäfte vorzulegen, sollte mit dem Wunsch nach "Rechtsbehelfsbelehrung" kontern. Finanzamt-StressWer indes die Arbeitspraxis in den Finanzämtern kennt, sieht die Risiken einer provozierten Steuerprüfung mit Gelassenheit. So stehen die Sachbearbeiter unter starkem Arbeitsdruck. Jeder muss im Jahresschnitt rund 2 400 Lohn- und Einkommensteuererklärungen bearbeiten. Das sind etwa zwölf Fälle pro Tag oder anderthalb Steuerakte pro Stunde. Jeden Monat muss der Steuersachbearbeiter seinem Vorgesetzten eine Statistik über die abgeschlossenen Fälle vorlegen. "Besonders schwierige und arbeitsintensive Fälle" gelten nicht als Entschuldigung für einen Rückstand. "Am wenigsten Ärger und am meisten Erfolg hat der Beamte, wenn er kaum etwas nachfragt, möglichst schnell Haken macht und viele Fälle erledigt", so schildert Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, die Praxis in den Ämtern.Hinzu kommt, dass zwischen 1997 und 1999 mehr als 10 000 Finanzbeamte vom Innen- in den Außendienst versetzt wurden. Hier mussten sie zum einen Lücken füllen, die Beamte hinterlassen hatten, die wegen ihrer Qualifikation von der freien Wirtschaft abgeworben wurden. Zum anderen hatten die Finanzpolitiker erkannt, dass bei Außenprüfungen (samt Strafen) eine recht lukrative Steuerquelle sprudelt. Die versetzten Innendienstler wurden jedoch kaum ersetzt. So findet selbst der penibelste Finanzbeamte nur mit Mühe ausreichend Zeit, komplexe Steuerunterlagen detailliert auszuwerten. Außerdem besteht ja kein Zwang, eventuelle Verluste aus dem halben Baissejahr 2000 schon in diesem Jahr anmelden zu müssen. Womöglich lohnt es sich, sie mit den Verlusten aus der Frühjahrsbaisse 2001 zu bündeln, um sie gleichsam als Paket mit eventuellen Spekulationsgewinnen aus der Vergangenheit oder der Zukunft zu verrechnen. Ins Kalkül ziehen darf ein Aktieninvestor auch Verluste und Gewinne, die innerhalb der auf zehn Jahre erweiterten Spekulationsfrist für vermietete Immobilien entstanden sind. Selbst der Wertverlust eines Autos darf nach neuester Gesetzeslage in die Geschäfte mit Aktien und Immobilien einbezogen werden - wenn etwa innerhalb von zwölf Monaten das Vehikel aufgrund eines Unfalls mit einer Wertminderung verkauft wird. SpekulationenWer mit Spekulationsgewinnen und Spekulationsverlusten jongliert, kann auch das zur Aktienbesteuerung neu hinzu genommene "Halbeinkünfteprinzip" einbeziehen. Danach werden (als Ausgleich für die entzogene Steuergutschrift aufgrund angerechneter Körperschaftssteuern) Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte veranlagt. Im Gegenzug können Spekulationsverluste auch nur zur Hälfte angerechnet werden. Und da dem Bundesfinanzminister Hans Eichel die deutsche Steuergesetzgebung offenbar noch nicht kompliziert genug ist, machte er bereits in diesem Jahr die Spekulationsgewinne aus dem Verkauf ausländischer Aktien nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Für inländische Aktien gilt das erst ab dem Jahr 2002. Deshalb könnte es reizvoll sein, steuerpflichtige Kursgewinne aus Auslandsaktien vorzuziehen und Kursgewinne aus deutschen Aktien zurückzustellen. Wer nichts falsch machen oder seine Steuervorteile rund um die Aktie optimal ausschöpfen möchte, sollte angesichts der neu geschaffenen Gesetzeslage einen Steuerberater konsultieren. Der Deutsche Steuerberaterverband (Telefon 030/27 87 62 oder www.dstv.de) (http://www.dstv.de)) vermittelt Fachleute vor Ort. Wer es in den zurückliegenden Jahren bis 1999 versäumt hat, Dividendenzahlungen als Kapitalerträge in der früheren "KSO-Anlage" zur Einkommensteuererklärung einzutragen, kann völlig unspektakulär seine (womöglich nur geringen) Steuerschulden nachmelden, wenn er unbesorgt zurückliegende Spekulationsverluste geltend machen möchte. Zumal seit eh und je von jeder Dividendenmark bereits an der Quelle von der Bank 25 Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten werden. Wer reinen Tisch gemacht hat, kann dann unbeschwert alle künftigen Spekulationsgewinne mit dem Segen eines neuen Gesetzes womöglich voll und ganz steuerunschädlich machen. Infos zu den "Steuerklippen für Aktienbesitzer" können Sie in der Redaktion anfordern. zm 11/2001, Seite 62 http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/11_01/pages2/finanz1.htm

Richtig drücken
Die Kursturbulenzen haben manch einen Anleger um viel Geld gebracht. Einziger Lichtblick: Steuerliche Vorteile.Die Ehrlichen sind die Dummen", ärgert sich Klaus Tipke, emeritierter Professor für Steuerrecht aus Köln. Die Ehrlichen, das sind die wenigen Aktionäre, die ihre innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Kursgewinne brav versteuern. Die meisten, ist sich der Steuerexperte sicher, teilen ihre Spekulationsgewinne nicht mit dem Fiskus — und bleiben ungestraft. Für Tipke Grund genug, vor dem Bundesfinanzhof gegen die Besteuerung seiner Speku-Gewinne zu klagen. ,,Die Steuern auf Spekulationseinkünfte sind verfassungswidrig", meint er und ist bereit, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Entscheidet das in Tipkes Sinne, ist die Spekulationssteuer gekippt. Gekippt sind dann auch die rot-grünen Pläne, Speku-Gewinne ab 2001 nur noch zur Hälfte zu besteuern. Möglicherweise entscheidet das Gericht aber anders und zwingt den Gesetzgeber, die Kontrollmöglichkeiten zu verschärfen, also etwa das Bankgeheimnis abzuschaffen, oder eine Quellensteuer einzuführen.
Steuerehrliche Anleger sollten vorsichtshalber Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen (Az.: IX R 62199; siehe Interview). Dann gibt es nämlich Geld zurück, falls das Bundesverfassungsgericht die Speku-Steuer für verfassungswidrig erklärt. ,,Man sollte aber auch daran denken", erklärt Steueranwalt Jörg Burkhard aus Wiesbaden, ,,dass Anleger nach geltendem Recht ihre steuerpflichtigen Spekulationsgewinne mit Spekulationsverlusten mindern können." Wer also etwa durch den Kursrutsch der vergangenen Wochen herbe Verluste erzielt hat, kann seine Miesen — wenn er die Aktien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft hat — von seinen Spekulationsgewinnen abziehen und so seine Steuerlast mindern. Man kann Spekulationsverluste aber auch von Speku-Gewinnen aus dem vorangegangenen Jahr oder aus künftigen Jahren abziehen. Es gilt: Verluste aus Aktienkäufen können auch mit Gewinnen aus Immobilienkäufen verrechnet werden und umgekehrt.
http://www.investco.de/nachrichten/finanzen/finanzen_s2.html

Spekulationsgewinne können nur mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Die Verrechnung von Spekulationsverlusten gilt aber nicht nur innerhalb eines Jahres. Die Regelung, die seit 1999 rechtskräftig ist, bringt dem Anleger einige Vorteile. Er kann unberücksichtigte Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnen. Das Finanzamt ändert im Nachhinein einen bestandskräftigen Steuerbescheid. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können Anleger die verbleibenden Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen. Diese Regelung ist zeitlich nicht begrenzt. Auch für Spekulationsgewinne wenden die Finanzämter jetzt das Halbeinkünfteverfahren an. Anleger müssen nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften mit ihrem Steuersatz veranlagen. http://morgenpost.berlin1.de/archiv2001/010106/geldanlage/story380853.html

HSnoopy
05.12.2001, 00:01
Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage79.htm

Kursverluste steuerlich geltend machenSchmerz mit Freude versüßenJoachim Kirchmann
Die Kursverluste aus der gegenwärtigen Börsenbaisse lassen sich Steuer sparend nutzen, wenn die verlustreichen Aktien vor Ablauf eines Jahres verkauft worden sind. Doch eine Deklaration will wohl überlegt sein. Trostpflaster: Wer an der Börse Geld verliert, kann's über die Steuern zurückbekommen.
Die in diesem Jahr angelaufene Steuerreform brachte ein neues Formular hervor. Es dient dem Fall, dass jemand "sonstige Einkünfte" zu deklarieren hat. Dafür ist die "Anlage SO" zur Einkommensteuererklärung gedacht. SO steht für "sonstige Einkünfte". Dazu zählen unter anderem auch die Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften, sofern der Freibetrag bis 1000 Mark überschritten wird. Mit Antritt der rot-grünen Regierung wurde die Spekulationsfrist für Wertpapiere Anfang 1999 von bislang einem halben auf ein volles Jahr verlängert. Und wer innerhalb der neu definierten Wartefrist Spekulationsgewinne erzielt, darf diese nun auf neuer Basis mit Spekulationsverlusten verrechnen. Charmante RegelungEine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Eine Banalität ohne besonderen Reiz, glaubt der Aktieninvestor, wenn er die Feinheiten der neuen Gesetzessituation nicht kennt. Doch die neue Regelung, wenngleich hochkompliziert, hat durchaus ihren Charme. Er besteht darin, dass man auch zurückliegende Gewinne mit künftigen Verlusten verrechnen kann - und umgekehrt. Ein Beispiel: Das Börsenjahr 1999 war - bis in den März 2000 hinein - ein ausgesprochenes Haussejahr. Wer auf dem Höhepunkt der Hausse im Spätherbst und Winter 1999 Aktienpositionen liquidiert hat, die noch kein Jahr im Depot lagen, kann sie mit Verlusten aus liquidierten Positionen verrechnen, die ebenfalls in weniger als zwölf Monaten Laufzeit mit Verlust glattgestellt wurden. Wichtig: Nicht nur die Spekulationsgewinne, auch die Verluste müssen innerhalb eines Jahres, also innerhalb der Spekulationsfrist, realisiert sein. Wie man sie dann im Laufe der Jahre rückwirkend verrechnet, ist Sache der Steueroptimierung. Massive Kursverluste gab es ab März 2000. Die Börsenbaisse, die sich im Frühjahr 2000 anschlich, wurde um so gravierender, je weiter sich das hoffnungsvoll begonnene Jahr dem Ende näherte. Glattgestellte Verluste aus der Baisse 2000 können, ebenso wie realisierte Kursverluste im bislang recht tristen Börsenjahr 2001, mit Spekulationsgewinnen aus dem Boomjahr 1999 verrechnet werden. Daraus folgt als Strategie: Ergibt sich die Chance für einen schnellen Börsengewinn, kann man ungeachtet der verlängerten Spekulationsfrist durchaus einen Verkauf wagen, ohne eine massive Steuerstrafe befürchten oder das Finanzamt betrügen zu müssen. Denn der Anleger genießt jetzt eine vierjährige sogenannte "Festsetzungsfrist". Das heißt: Er kann Spekulationsverluste, die im Jahr 2001 angefallen sind, noch mit Spekulationsgewinnen bis zum Jahr 2005 verrechnen. Ein Verlustrücktrag mit Hilfe der "Anlage VA" zur Einkommensteuererklärung ist allerdings nur bis 1999 gestattet. Ob diese Begrenzung rechtens ist, entscheidet demnächst der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX B 128/99). Wer einen Verlustrücktrag vor 1999 wünscht, sollte mit Verweis auf die noch offene Rechtsfrage Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegen, um womöglich von einem Rich-terspruch zu seinen Gunsten profitieren zu können. So weit, so gut. Aber die Praxis sieht ganz anders aus. Die Spekulationsgewinne, die Privatinvestoren bislang erzielten, wurden dem Fiskus zumeist verschwiegen. Nach einer Schätzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft blieben im Jahr 1999 Spekulationsgewinne in Höhe von rund drei Milliarden Mark undeklariert. Die wenigen Ehrlichen sind die Dummen. Weil das nach Ansicht des Kölner Steuerprofessors Klaus Tipke verfassungswidrig ist, lässt er derzeit vor dem Bundesfinanzhof prüfen, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen überhaupt verfassungskonform ist (Aktenzeichen IX R 62/99)."Wenn der Staat Steuern haben will, müssen die Finanzämter alle Betroffenen gleichermaßen zur Kasse bitten. Für die Spekulationsgewinne folgt daraus: Solange nur wenige Ehrliche die Steuer zahlen, ist das unfair und wider die Verfassung", so begründet Tipke in einem Fachmagazin seine Klage gegen die Spekulationssteuer, die wohl letztlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären wird. Am Rande bemerkt: Wer seine Spekulationsgewinne offen und ehrlich dem Fiskus gegenüber deklariert hat, sollte vorsorglich Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen und sich dabei auf das laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen. Nur dann bleibt die Möglichkeit offen, bei einer Entscheidung zu Gunsten der Steuerzahler die bereits gezahlten Steuern auf Spekulationsgewinne erstattet zu bekommen. HintertürenEine Möglichkeit von Seiten des Staates, die Steuerehrlichkeit in Sachen Spekulationsgewinne gleichsam durch die Hintertür zu erzwingen, brachte kürzlich die Bankenlobby zu Fall. Die Geldinstitute sollten vom Jahr 2002 an gezwungen werden, dem Bundesamt für Finanzen in Bonn die von Steuern befreiten Zins- und Dividendeneinkünfte getrennt zu melden. Das Bundesamt kontrolliert nämlich, ob die Freistellungsaufträge, mit denen die Bundesbürger 3000 beziehungsweise 6000 DM Kapitalerträge (für Verheiratete) von der Quellensteuer frei stellen können, nicht überschritten werden. Doch jetzt bleibt es bei der alten Regel, dass im Rahmen der eingereichten Freistellungsaufträge von den Banken dem Bundesfinanzamt Zinsen und Dividenden in einer Summe gemeldet werden. Bei einer getrennten Auflistung von Zins- und Dividendenerträgen hätte der Fiskus erfahren, wer Aktien besitzt. Diese Erkenntnis wäre ein hilfreicher Hebel gewesen, nachzuforschen, seit wann beim betreffenden Steuerzahler Aktien im Depot liegen und ob aus diesem Aktienbesitz steuerpflichtige Spekulationsgewinne unangemeldet geblieben sind. Womöglich verfolgt der steuergierige Staat mit der Einladung, steuerpflichtige Spekulationsgewinne mit erlittenen Spekulationsverlusten über vier Jahre verteilt verrechnen zu können, die Absicht, besseren Einblick ins Geschäft mit kurzfristig erzielten Kursgewinnen zu bekommen. Weckt man nun schlafende Hunde oder schneidet man sich ins eigene Fleisch, wenn man wie aus heiterem Himmel plötzlich dem Fiskus Spekulationsgewinne meldet, um sie mit Spekulationsverlusten zu verrechnen? Ja und nein, lautet die Antwort auf diese Gewissensfrage. Zum einen ist in der Tat Vorsicht geboten (für den Fall, dass ein Investor keine blütenweiße Aktienweste mehr hat). Denn wochenlang wurden die Beamten in den Finanzämtern im richtigen Umgang mit dem neuen Steuerformular "SO" geschult. Viele Ämter haben die eingereichten "SO"-Formulare zu sogenannten "Prüffeldern" erklärt. Damit sind die Beamten angehalten, die Angaben nicht einfach abzuhaken, sondern mit Eifer zu prüfen. Daraus könnten Fragen resultieren, die wie folgt lauten können: "Hatten Sie bereits vor 1999 Aktien in Ihrem Besitzt?" - "Haben Sie auch bereits vor 1999 Spekulationsgewinne erzielt?" - "Erzielen Sie erstmals Dividendenerträge oder bereits vor 1999?" - "Lagen Ihre Dividendenerträge vor 1999 im Rahmen der geltenden Freibeträge?" Und so weiter. Womit ein Novize der Aktienbesteuerung auch rechnen muss: Wohl nahezu jeder Finanzbeamte arbeitet mit einem Computer, der mit dem Bundesamt für Finanzen vernetzt ist. Mit einem speziellen Code kann er sich in die Datenbank des Bonner Zentralfinanzamtes einloggen. Sämtliche Angaben für die Freistellungsaufträge eines Prüflings sind ihm damit zugänglich. Wer bei mehreren Banken Freistellungsaufträge laufen hat, die in der Summe die erlaubten Freibeträge überschreiten, provoziert geradezu eine rückblickende Prüfung seiner Anlagegeschäfte. Dann bleibt nur eins: Zugeben, dass man den Überblick verloren habe oder der Auffassung gewesen sei, Spekulationsgewinne der vorliegenden Form seien nicht steuerpflichtig gewesen. Das entspricht der Form nach einer Selbstanzeige, mit der ein Steuerstrafverfahren vermieden wird. Allerdings sollte ein in Bedrängnis geratener Steuerzahler wissen: Die Finanzämter können von ihm nur seine persönliche Bilanz mit einer Gewinn- und Verlustrechnung verlangen. Das Gesetz sieht für private Geldanleger weder eine Aufzeichnungs- noch eine Belegpflicht vor. Geldanleger müssen also keine Belege sammeln und können auch nicht gezwungen werden, diese dem Finanzamt vorzulegen. Wer aufgefordert wird, Belege über Spekulationsgeschäfte vorzulegen, sollte mit dem Wunsch nach "Rechtsbehelfsbelehrung" kontern. Finanzamt-StressWer indes die Arbeitspraxis in den Finanzämtern kennt, sieht die Risiken einer provozierten Steuerprüfung mit Gelassenheit. So stehen die Sachbearbeiter unter starkem Arbeitsdruck. Jeder muss im Jahresschnitt rund 2 400 Lohn- und Einkommensteuererklärungen bearbeiten. Das sind etwa zwölf Fälle pro Tag oder anderthalb Steuerakte pro Stunde. Jeden Monat muss der Steuersachbearbeiter seinem Vorgesetzten eine Statistik über die abgeschlossenen Fälle vorlegen. "Besonders schwierige und arbeitsintensive Fälle" gelten nicht als Entschuldigung für einen Rückstand. "Am wenigsten Ärger und am meisten Erfolg hat der Beamte, wenn er kaum etwas nachfragt, möglichst schnell Haken macht und viele Fälle erledigt", so schildert Dieter Ondracek, Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, die Praxis in den Ämtern.Hinzu kommt, dass zwischen 1997 und 1999 mehr als 10 000 Finanzbeamte vom Innen- in den Außendienst versetzt wurden. Hier mussten sie zum einen Lücken füllen, die Beamte hinterlassen hatten, die wegen ihrer Qualifikation von der freien Wirtschaft abgeworben wurden. Zum anderen hatten die Finanzpolitiker erkannt, dass bei Außenprüfungen (samt Strafen) eine recht lukrative Steuerquelle sprudelt. Die versetzten Innendienstler wurden jedoch kaum ersetzt. So findet selbst der penibelste Finanzbeamte nur mit Mühe ausreichend Zeit, komplexe Steuerunterlagen detailliert auszuwerten. Außerdem besteht ja kein Zwang, eventuelle Verluste aus dem halben Baissejahr 2000 schon in diesem Jahr anmelden zu müssen. Womöglich lohnt es sich, sie mit den Verlusten aus der Frühjahrsbaisse 2001 zu bündeln, um sie gleichsam als Paket mit eventuellen Spekulationsgewinnen aus der Vergangenheit oder der Zukunft zu verrechnen. Ins Kalkül ziehen darf ein Aktieninvestor auch Verluste und Gewinne, die innerhalb der auf zehn Jahre erweiterten Spekulationsfrist für vermietete Immobilien entstanden sind. Selbst der Wertverlust eines Autos darf nach neuester Gesetzeslage in die Geschäfte mit Aktien und Immobilien einbezogen werden - wenn etwa innerhalb von zwölf Monaten das Vehikel aufgrund eines Unfalls mit einer Wertminderung verkauft wird. SpekulationenWer mit Spekulationsgewinnen und Spekulationsverlusten jongliert, kann auch das zur Aktienbesteuerung neu hinzu genommene "Halbeinkünfteprinzip" einbeziehen. Danach werden (als Ausgleich für die entzogene Steuergutschrift aufgrund angerechneter Körperschaftssteuern) Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte veranlagt. Im Gegenzug können Spekulationsverluste auch nur zur Hälfte angerechnet werden. Und da dem Bundesfinanzminister Hans Eichel die deutsche Steuergesetzgebung offenbar noch nicht kompliziert genug ist, machte er bereits in diesem Jahr die Spekulationsgewinne aus dem Verkauf ausländischer Aktien nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Für inländische Aktien gilt das erst ab dem Jahr 2002. Deshalb könnte es reizvoll sein, steuerpflichtige Kursgewinne aus Auslandsaktien vorzuziehen und Kursgewinne aus deutschen Aktien zurückzustellen. Wer nichts falsch machen oder seine Steuervorteile rund um die Aktie optimal ausschöpfen möchte, sollte angesichts der neu geschaffenen Gesetzeslage einen Steuerberater konsultieren. Der Deutsche Steuerberaterverband (Telefon 030/27 87 62 oder www.dstv.de) (http://www.dstv.de)) vermittelt Fachleute vor Ort. Wer es in den zurückliegenden Jahren bis 1999 versäumt hat, Dividendenzahlungen als Kapitalerträge in der früheren "KSO-Anlage" zur Einkommensteuererklärung einzutragen, kann völlig unspektakulär seine (womöglich nur geringen) Steuerschulden nachmelden, wenn er unbesorgt zurückliegende Spekulationsverluste geltend machen möchte. Zumal seit eh und je von jeder Dividendenmark bereits an der Quelle von der Bank 25 Prozent Kapitalertragssteuern einbehalten werden. Wer reinen Tisch gemacht hat, kann dann unbeschwert alle künftigen Spekulationsgewinne mit dem Segen eines neuen Gesetzes womöglich voll und ganz steuerunschädlich machen. Infos zu den "Steuerklippen für Aktienbesitzer" können Sie in der Redaktion anfordern. zm 11/2001, Seite 62 http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/11_01/pages2/finanz1.htm

HSnoopy
05.12.2001, 00:02
Verechnung von Spekulationsgewinnen mit Spekulationsverlusten
Bei Spekulationsgewinnen galt bis Ende 1998 der Grundsatz, dass entsprechende Verluste aus Spekulationsgeschäften nur mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres ausgeglichen werden durften. Diese Regelung ist seit 1.1.1999 etwas abgemildert worden. Nunmehr ist es möglich, Verluste aus Spekulationsgeschäften vor- oder zurückzutragen.
Spekulationverluste können jetzt wie folgt steuerlich geltend gemacht werden:
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des gleichen Kalenderjahres
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Kalenderjahres (Verlustrücktrag)
· Verrechnung mit Spekulationsgewinnen folgender Kalenderjahre (Verlustvortrag)
urbs-media Praxistipp: Unverändert gilt jedoch der Grundsatz, dass Spekulationsverluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinseinnahmen) verrechnet werden dürfen.
http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage79.htm


Richtig drücken
Die Kursturbulenzen haben manch einen Anleger um viel Geld gebracht. Einziger Lichtblick: Steuerliche Vorteile.Die Ehrlichen sind die Dummen", ärgert sich Klaus Tipke, emeritierter Professor für Steuerrecht aus Köln. Die Ehrlichen, das sind die wenigen Aktionäre, die ihre innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Kursgewinne brav versteuern. Die meisten, ist sich der Steuerexperte sicher, teilen ihre Spekulationsgewinne nicht mit dem Fiskus — und bleiben ungestraft. Für Tipke Grund genug, vor dem Bundesfinanzhof gegen die Besteuerung seiner Speku-Gewinne zu klagen. ,,Die Steuern auf Spekulationseinkünfte sind verfassungswidrig", meint er und ist bereit, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen. Entscheidet das in Tipkes Sinne, ist die Spekulationssteuer gekippt. Gekippt sind dann auch die rot-grünen Pläne, Speku-Gewinne ab 2001 nur noch zur Hälfte zu besteuern. Möglicherweise entscheidet das Gericht aber anders und zwingt den Gesetzgeber, die Kontrollmöglichkeiten zu verschärfen, also etwa das Bankgeheimnis abzuschaffen, oder eine Quellensteuer einzuführen.
Steuerehrliche Anleger sollten vorsichtshalber Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen (Az.: IX R 62199; siehe Interview). Dann gibt es nämlich Geld zurück, falls das Bundesverfassungsgericht die Speku-Steuer für verfassungswidrig erklärt. ,,Man sollte aber auch daran denken", erklärt Steueranwalt Jörg Burkhard aus Wiesbaden, ,,dass Anleger nach geltendem Recht ihre steuerpflichtigen Spekulationsgewinne mit Spekulationsverlusten mindern können." Wer also etwa durch den Kursrutsch der vergangenen Wochen herbe Verluste erzielt hat, kann seine Miesen — wenn er die Aktien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft hat — von seinen Spekulationsgewinnen abziehen und so seine Steuerlast mindern. Man kann Spekulationsverluste aber auch von Speku-Gewinnen aus dem vorangegangenen Jahr oder aus künftigen Jahren abziehen. Es gilt: Verluste aus Aktienkäufen können auch mit Gewinnen aus Immobilienkäufen verrechnet werden und umgekehrt.
http://www.investco.de/nachrichten/finanzen/finanzen_s2.html

Spekulationsgewinne können nur mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Die Verrechnung von Spekulationsverlusten gilt aber nicht nur innerhalb eines Jahres. Die Regelung, die seit 1999 rechtskräftig ist, bringt dem Anleger einige Vorteile. Er kann unberücksichtigte Verluste mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnen. Das Finanzamt ändert im Nachhinein einen bestandskräftigen Steuerbescheid. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können Anleger die verbleibenden Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnen. Diese Regelung ist zeitlich nicht begrenzt. Auch für Spekulationsgewinne wenden die Finanzämter jetzt das Halbeinkünfteverfahren an. Anleger müssen nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften mit ihrem Steuersatz veranlagen. http://morgenpost.berlin1.de/archiv2001/010106/geldanlage/story380853.html

HSnoopy
05.12.2001, 00:08
Sollte nicht doppelt sein - Tschuldigung -konnte nicht sehen das ich das abgeschickt hatte

micahz
12.01.2006, 23:00
super arbeit snoopy :tup:

hab mich mal durch die artikel durchgekämpft :)

ab welchem datum ist die straffrist für spekulationsgewinne, die 1999 erzielt wurden und dazu wurde überhaupt keine steuererklärung abgegeben, abgelaufen ?

konnte bisher nur herausfinden, dass im frühjahr 2006, aber konnte kein datum finden...

weiss es jmd ? :)
danke

Marlow
12.01.2006, 23:06
Bist du sicher, dass diese Artikel noch aktuell sind? :chin:

micahz
13.01.2006, 10:07
Bist du sicher, dass diese Artikel noch aktuell sind? :chin:

teilweise...
meine fragestellung ist jedenfalls aktuell.

sepfms
07.04.2006, 13:37
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Besteuerung von Spekulationsgeschäften ist verfassungsgemäß.

Für die Jahres 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren wegen Mängeln beim Vollzug der Besteuerung als verfassungswidrig eingestuft. Für die Jahre ab 1999 hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die Besteuerung verfassungsgemäß ist. (BFH, Urteil Az. IX R 49/04 vom 29.11.2005)

sepfms
04.07.2006, 00:27
Gute Nachricht für Anleger, die zum Beispiel in der Baisse der Jahre 2000 bis 2003 große Verluste verbuchen mußten: Sie können ihre Spekulationsverluste auch Jahre später mit Spekulationsgewinnen verrechnen, wenn sie das bisher versäumt haben.

Kursverluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sparen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nämlich auch dann Steuern, wenn sie der Anleger nicht in einer der Steuererklärungen vergangener Jahre offiziell ans Finanzamt gemeldet hat (Aktenzeichen: IX R 21/04).

stfreak
04.07.2006, 13:35
jetzt muss ich schon mal fragen:

es kursiert doch das gerücht, dass die spekusteuer ab 2007 allgemein auf 20% gelegt wird, dass heißt, kein halbeinkünfteverfahren für aktien, keine vollbesteuerung für futs, keine steuerfreiheit für aktienpositionen, die länger als ein jahr laufen.

für daytrader wär das natürlich wahnsinn, aber ist da wirklich was dran? hat jemand informationen darüber?

sundin
04.07.2006, 14:17
Wahrscheinlich gilt das ganze nicht für Spekulationsgewinne:

http://www.n-tv.de/684779.html
"Ferner beschlossen Union und SPD auch eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden."

gasmann
04.07.2006, 15:02
Wahrscheinlich gilt das ganze nicht für Spekulationsgewinne:

http://www.n-tv.de/684779.html
"Ferner beschlossen Union und SPD auch eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden."

Natürlich gilt das auch für Spekugewinne :irony:

hier, gleich am Anfang: "Anlegerschützer haben die geplante Einführung einer einheitlichen Abgeltungssteuer auf alle Kapitaleinkünfte begrüßt.."


link:
http://www.ksta.de/html/artikel/1149702707084.shtml
oder hier:
http://www.boersen-zeitung.com/online/redaktion/aktuell/bz125017.htm

Megaforceman
14.07.2006, 23:47
http://boerse.ard.de/content_rb.jsp?key=dokument_139760&date=28.12.2005

Auge
16.10.2006, 01:51
dpa-afx
'Focus': Spekulationsfrist für Wertpapiere soll erst 2009 fallen
Sonntag 15. Oktober 2006, 14:55 Uhr


MÜNCHEN (dpa-AFX) - Private Anleger können nach einem Bericht des "Focus" langfristig gehaltene Wertpapiere voraussichtlich ein Jahr länger steuerfrei verkaufen als bisher geplant. Union und SPD wollen die so genannte Spekulationsfrist für Wertpapiere erst im Jahr 2009 kippen, berichtet das Nachrichtenmagazin unter Berufung auf Verhandlungskreise der Unternehmenssteuerreform. Die Verschiebung um ein weiteres Jahr begründen die Finanzpolitiker der Koalition damit, dass auch die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erst zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Für die Steuerpflicht favorisiere die Koalition nach wie vor eine Stichtagsregelung, ANZEIGE

schreibt "Focus" weiter. Dabei würden nur Wertsteigerungen nach dem Stichtag der neuen Steuerpflicht unterworfen. Die Banken sollen Gewinne und Verluste im Verlauf eines Jahres ermitteln und die Steuer direkt ans Finanzamt abführen. Bisher müssen die Gewinne aus dem Verkauf von privaten Aktien nur versteuert werden, wenn sie eine Freigrenze von 512 Euro im Jahr überschreiten und die Wertpapiere kürzer als zwölf Monate gehalten worden sind. Ursprünglich sollten die Spekulationsfristen bereits zum 1. Januar 2007 fallen./ra/DP/he