HSnoopy
05.12.2001, 00:15
Aktuell bin ich etwas beunruhigt über die Schwierigkeiten die die Schmidt-Bank und damit verbunden auch Consors hat. Ich bin mal auf Suche gegangen und habe nach Infos gesucht, ob meine Einlagen im Falle eines Konkurses gesichert sind.
Wen es interessiert hier habe ich mal ein paar Infos zusammengestellt die ich so gefunden habe:
***
Einlagen-Sicherung
Wenn Ihre Bank in Schwierigkeiten kommt
Bank-Pleite: Was passiert mit Ihrem Geld?
Mit den Finanznöten der SchmidtBank rückt das deutsche Einlagen-Sicherungs-System wieder in den Blickpunkt. DMEuro.com checkt, was bei einer Bank-Pleite mit ihrem Geld passiert und nennt alle Banken, die dem Einlagen-Sicherungsfonds angeschlossen sind.
Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Millionenhöhe – das war zuviel für das alte Privatbankhaus. Die SchmidtBank wird von einer Auffang-Gesellschaft übernommen. Vor einigen Monaten machte bereits eine Bankpleite die Kunden nervös. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) machte Ende April 2001 den Online-Broker Systracom Bank AG dicht. Die offizielle Begründung: "wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und baldiger Aufzehrung des haftenden Eigenkapitals". Tatsächlich meldete die Bank kurze Zeit später Insolvenz an.
Die bei der Bank gebunkterten Gelder sind jedoch nicht gefährdet. Denn Deutschland hat ein gut funktionierendes Einlagen-Sicherungs-System. Eigentlich sind es sogar drei nebeneinander geltende, praktisch gleichwertige Systeme: Alle drei großen Organisationen des Kreditwesens (Privatbanken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften) haben jeweils für ihren Bereich "Garantiefonds" geschaffen, die aus Beiträgen der Mitglieds-Institute gespeist werden.
So sind durch den Einlagensicherungs-Fonds bei den privaten Banken alle Einlagen eines Kunden bis zur Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts gesichert. Das bedeutet, dass selbst bei sehr kleinen Instituten – z.B. mit einem haftenden Eigenkapital von nur eine Million Mark – je Einleger Beträge bis zu drei Millionen Mark pro Einleger voll gesichert sind.
Auch für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheiden sollte, ist vorgesorgt. Die Einleger werden hierüber so rechtzeitig informiert, dass sie noch während des Bestehens des Einlagenschutzes ihre Dispositionen treffen können. Im Übrigen sind die Einlagen bis zur nächsten Fälligkeit, also möglicherweise weit über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus, gesichert.
Der Schutz umfasst dabei alle „Nichtbanken-Einlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spar-Einlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaber-Papiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaber-Schuldverschreibungen und Inhaber-Einlagen-Zertifikate, werden dagegen nicht geschützt
http://193.194.144.24/dmwwwangebot/fn/dmo/SH/0/sfn/builddm/id/6445!11877/cn/cn_detail/cn_map/0/brt/1/
*******************
Kreditwesengesetz (KWG)
Hauptzweck des "Gesetzes über das Kreditwesen" ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens in Deutschland. Das KWG weist diese Aufgabe dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu, das hierbei eng mit der Bundesbank zusammenarbeitet. Es hat im Rahmen der Bankenaufsicht Missständen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte der einzelnen Anleger (Individualschutz) oder die Stabilität des Bankensektors gefährden können (Systemschutz).
Die zentralen Bestimmungen des KWG fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital. Das Volumen der mit bestimmten Risikofaktoren gewichteten Kredite und anderen Ausleihungen eines Kreditinstituts darf das 12,5fache seines haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen. Zudem müssen die Banken bei ihrer Vermögensanlagepolitik auf ausreichende Liquiditätsvorsorge achten, damit die jederzeitige Zahlungsbereitschaft gesichert ist. Weitere Regelungen sollen das Ausfallrisiko im Kreditgeschäft beschränken. So sind Großkredite * das sind Kredite, die 10% des haftenden Eigenkapitals einer Bank übersteigen * der Bundesbank anzuzeigen. Ein einzelner Großkredit darf 25%, alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Auch sogenannte Millionenkredite (Kredite von 3 Mio DM und mehr) sind grundsätzlich der Bundesbank zu melden. Hat ein Kreditnehmer bei mehr als einer Bank Millionenkredite aufgenommen, teilt die Bundesbank den betroffenen Kreditinstituten die Gesamtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Banken mit ("Evidenzzentrale"). Schließlich müssen sich die Banken grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen lassen, wenn sie einen Kredit von über 500000 DM gewähren.
Wie Kundeneinlagen und Ansprüche von Anlegern im Wertpapiergeschäft bei Zahlungsschwierigkeiten von Banken und anderen Finanzdienstleistern gesichert werden, ist nicht im KWG, sondern im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelt. Ferner gibt es weit darüber hinausgehende Sicherungssysteme einzelner Institutsgruppen (Einlagensicherung).
http://www.commerzbank.de/privat/lexikon/HTML/KWG.htm
************
http://www.bundesbank.de/de/monatsbericht/bericht07/textteil/00/einlsich.pdf
Hier nur der Link - lädt einen Bericht der Bundesbank - Lesbar über den Acrobat-Reader
**************************
**************************
http://www.termingeld-vergleich.de/service/einlagensicherung/einlagensicherung.htm
Hier wird beschrieben wie das Sicherungssystem funktioniert - mit einigen Unterlinks. Am besten mal durchklicken
************
Einlagensicherung im Euroland:
http://www.sachsenlb.de/content/information/eurospecial/einlagensicherung
**************
Wen es interessiert hier habe ich mal ein paar Infos zusammengestellt die ich so gefunden habe:
***
Einlagen-Sicherung
Wenn Ihre Bank in Schwierigkeiten kommt
Bank-Pleite: Was passiert mit Ihrem Geld?
Mit den Finanznöten der SchmidtBank rückt das deutsche Einlagen-Sicherungs-System wieder in den Blickpunkt. DMEuro.com checkt, was bei einer Bank-Pleite mit ihrem Geld passiert und nennt alle Banken, die dem Einlagen-Sicherungsfonds angeschlossen sind.
Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Millionenhöhe – das war zuviel für das alte Privatbankhaus. Die SchmidtBank wird von einer Auffang-Gesellschaft übernommen. Vor einigen Monaten machte bereits eine Bankpleite die Kunden nervös. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) machte Ende April 2001 den Online-Broker Systracom Bank AG dicht. Die offizielle Begründung: "wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und baldiger Aufzehrung des haftenden Eigenkapitals". Tatsächlich meldete die Bank kurze Zeit später Insolvenz an.
Die bei der Bank gebunkterten Gelder sind jedoch nicht gefährdet. Denn Deutschland hat ein gut funktionierendes Einlagen-Sicherungs-System. Eigentlich sind es sogar drei nebeneinander geltende, praktisch gleichwertige Systeme: Alle drei großen Organisationen des Kreditwesens (Privatbanken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften) haben jeweils für ihren Bereich "Garantiefonds" geschaffen, die aus Beiträgen der Mitglieds-Institute gespeist werden.
So sind durch den Einlagensicherungs-Fonds bei den privaten Banken alle Einlagen eines Kunden bis zur Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts gesichert. Das bedeutet, dass selbst bei sehr kleinen Instituten – z.B. mit einem haftenden Eigenkapital von nur eine Million Mark – je Einleger Beträge bis zu drei Millionen Mark pro Einleger voll gesichert sind.
Auch für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass eine Bank aus dem Einlagensicherungsfonds ausscheiden sollte, ist vorgesorgt. Die Einleger werden hierüber so rechtzeitig informiert, dass sie noch während des Bestehens des Einlagenschutzes ihre Dispositionen treffen können. Im Übrigen sind die Einlagen bis zur nächsten Fälligkeit, also möglicherweise weit über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus, gesichert.
Der Schutz umfasst dabei alle „Nichtbanken-Einlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spar-Einlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaber-Papiere ausgestellt hat, wie zum Beispiel Inhaber-Schuldverschreibungen und Inhaber-Einlagen-Zertifikate, werden dagegen nicht geschützt
http://193.194.144.24/dmwwwangebot/fn/dmo/SH/0/sfn/builddm/id/6445!11877/cn/cn_detail/cn_map/0/brt/1/
*******************
Kreditwesengesetz (KWG)
Hauptzweck des "Gesetzes über das Kreditwesen" ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens in Deutschland. Das KWG weist diese Aufgabe dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu, das hierbei eng mit der Bundesbank zusammenarbeitet. Es hat im Rahmen der Bankenaufsicht Missständen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte der einzelnen Anleger (Individualschutz) oder die Stabilität des Bankensektors gefährden können (Systemschutz).
Die zentralen Bestimmungen des KWG fordern von den Banken ein angemessenes haftendes Eigenkapital. Das Volumen der mit bestimmten Risikofaktoren gewichteten Kredite und anderen Ausleihungen eines Kreditinstituts darf das 12,5fache seines haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen. Zudem müssen die Banken bei ihrer Vermögensanlagepolitik auf ausreichende Liquiditätsvorsorge achten, damit die jederzeitige Zahlungsbereitschaft gesichert ist. Weitere Regelungen sollen das Ausfallrisiko im Kreditgeschäft beschränken. So sind Großkredite * das sind Kredite, die 10% des haftenden Eigenkapitals einer Bank übersteigen * der Bundesbank anzuzeigen. Ein einzelner Großkredit darf 25%, alle Großkredite zusammen dürfen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten. Auch sogenannte Millionenkredite (Kredite von 3 Mio DM und mehr) sind grundsätzlich der Bundesbank zu melden. Hat ein Kreditnehmer bei mehr als einer Bank Millionenkredite aufgenommen, teilt die Bundesbank den betroffenen Kreditinstituten die Gesamtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Banken mit ("Evidenzzentrale"). Schließlich müssen sich die Banken grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer offenlegen lassen, wenn sie einen Kredit von über 500000 DM gewähren.
Wie Kundeneinlagen und Ansprüche von Anlegern im Wertpapiergeschäft bei Zahlungsschwierigkeiten von Banken und anderen Finanzdienstleistern gesichert werden, ist nicht im KWG, sondern im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelt. Ferner gibt es weit darüber hinausgehende Sicherungssysteme einzelner Institutsgruppen (Einlagensicherung).
http://www.commerzbank.de/privat/lexikon/HTML/KWG.htm
************
http://www.bundesbank.de/de/monatsbericht/bericht07/textteil/00/einlsich.pdf
Hier nur der Link - lädt einen Bericht der Bundesbank - Lesbar über den Acrobat-Reader
**************************
**************************
http://www.termingeld-vergleich.de/service/einlagensicherung/einlagensicherung.htm
Hier wird beschrieben wie das Sicherungssystem funktioniert - mit einigen Unterlinks. Am besten mal durchklicken
************
Einlagensicherung im Euroland:
http://www.sachsenlb.de/content/information/eurospecial/einlagensicherung
**************