plasir
01.08.2002, 18:27
Willkommen zu unserer neuen Thematik Reihe "Juristenecke !
Ich werde verschiedene Thematiken in dieser Reihe starten um Rechtsfragen & Rechtsprobleme anzureißen und näher zu erläutern.
Alle Rechtswissenschaftler sind dazu herzlichst eingeladen, hier mitzudiskutieren u. Hilfestellung zu geben.
Starten wir unsere erste Reihe: Pflichten eines Webmasters !
Das Teledienstgesetz in der Fassung wurde zuletzt 12/2001 überarbeitet und verschärft nun die Auflagen für Homepagebetreiber.
Die neue Fassung kann hier nach gelesen werden:
http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm
Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1997, 1870
Sachgebiet: FNA 9020-6, GESTA O012
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 8.1997
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 G v. 14.12.2001
I 3721
Ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) vgl. G v. 14.12.2001 I 3721
Das Gesetz wurde als Artikel 1 G 9020-6/1 v. 22.7.1997 I 1870 (IuKDG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.8.1997 in Kraft getreten.
Man kann mit einer erneuten Abmahnwelle rechnen, denn die Drohung einer Geldbuße von bis zu 50.000€ läßt schon so manchen Homepagebetreiber zittern. So lassen sich Abmahngebühren relativ schnell eintreiben.
Doch was muß der private Webmaster beachten ?
Es geistern teilweise Gerüchte herum, daß Telefonnummern gefordert sind. Dem ist nicht so.
Zuerst sollte das TDG überhaupt einschlägig sein.
Auszug aus §2 TDG:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
Der Begriff der "red. Gestaltung zur Meinungsbildung" erscheint natürlich schwammig und ist es auch.
Aus der beispielhaften Aufzählung läßt sich ableiten, daß insbesondere reine Informationsdienste die sich auf Tatsachen und Faktenübermittlung stützen, nicht zu dem geforderten Adressatenkreis gehören.
Das werden idR die wenigsten Homepages vorweisen können, da eigenes Gedankengut zumindest miteinfließen wird.
§6 TDG spezifiziert nähert die geforderten Maßnahmen....
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post ,3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
Hier zeigt sich, daß grds. keine Telefonnummern gefordert sind.
Ausnahmen können sich allerdings aus kammer-/verband-/berufsrechtlichen Gründen ergeben.
Insgesamt bleibt es also beim Alten für natürliche Personen (also Privat-Leute), nur das jetzt eine leichte elektronische Kontaktaufnahme (also EMail Adresse) zwingend erforderlich ist.
Als Verschärfung wird jedoch gem. §6 Nr.1...
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei ...
...zusätzlich noch die postalische Anschrift des ständigen Wohnsitzes gefordert.
Gruß,
plasir
Ich werde verschiedene Thematiken in dieser Reihe starten um Rechtsfragen & Rechtsprobleme anzureißen und näher zu erläutern.
Alle Rechtswissenschaftler sind dazu herzlichst eingeladen, hier mitzudiskutieren u. Hilfestellung zu geben.
Starten wir unsere erste Reihe: Pflichten eines Webmasters !
Das Teledienstgesetz in der Fassung wurde zuletzt 12/2001 überarbeitet und verschärft nun die Auflagen für Homepagebetreiber.
Die neue Fassung kann hier nach gelesen werden:
http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm
Ausfertigungsdatum: 22. Juli 1997
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1997, 1870
Sachgebiet: FNA 9020-6, GESTA O012
Fußnote: Textnachweis ab: 1. 8.1997
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 und 4 Abs. 1 G v. 14.12.2001
I 3721
Ausdrücklicher Hinweis des Gesetzgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) vgl. G v. 14.12.2001 I 3721
Das Gesetz wurde als Artikel 1 G 9020-6/1 v. 22.7.1997 I 1870 (IuKDG) vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 11 dieses G am 1.8.1997 in Kraft getreten.
Man kann mit einer erneuten Abmahnwelle rechnen, denn die Drohung einer Geldbuße von bis zu 50.000€ läßt schon so manchen Homepagebetreiber zittern. So lassen sich Abmahngebühren relativ schnell eintreiben.
Doch was muß der private Webmaster beachten ?
Es geistern teilweise Gerüchte herum, daß Telefonnummern gefordert sind. Dem ist nicht so.
Zuerst sollte das TDG überhaupt einschlägig sein.
Auszug aus §2 TDG:
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
Der Begriff der "red. Gestaltung zur Meinungsbildung" erscheint natürlich schwammig und ist es auch.
Aus der beispielhaften Aufzählung läßt sich ableiten, daß insbesondere reine Informationsdienste die sich auf Tatsachen und Faktenübermittlung stützen, nicht zu dem geforderten Adressatenkreis gehören.
Das werden idR die wenigsten Homepages vorweisen können, da eigenes Gedankengut zumindest miteinfließen wird.
§6 TDG spezifiziert nähert die geforderten Maßnahmen....
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post ,3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
Hier zeigt sich, daß grds. keine Telefonnummern gefordert sind.
Ausnahmen können sich allerdings aus kammer-/verband-/berufsrechtlichen Gründen ergeben.
Insgesamt bleibt es also beim Alten für natürliche Personen (also Privat-Leute), nur das jetzt eine leichte elektronische Kontaktaufnahme (also EMail Adresse) zwingend erforderlich ist.
Als Verschärfung wird jedoch gem. §6 Nr.1...
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei ...
...zusätzlich noch die postalische Anschrift des ständigen Wohnsitzes gefordert.
Gruß,
plasir