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Vollständige Version anzeigen : Finanzrichter lassen Erben zittern


Odo
14.08.2002, 17:26
Jetzt ist es amtlich: Die Richter des Bundesfinanzhofs halten das derzeitige Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig. Ererbte Betriebe, unbebaute Grundstücke und Firmenanteile werden zu niedrig besteuert, monieren sie.
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist verfassungswidrig
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungswidrig. Zu dieser Auffassung ist jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) gelangt und hat deshalb die geltenden Regeln dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In den bislang noch unveröffentlichten Entscheidungsgründen, die dem Handelsblatt vorliegen, kommen die Richter des 2. Senats zu dem Schluss, dass die unterschiedliche steuerliche Bewertung von Betriebsvermögen, Grundstücken und Firmenanteilen gegenüber Kapitalvermögen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) verstößt. "Der Senat ist von einem Verstoß gegen Artikel 3 GG überzeugt", schreiben die Richter ausdrücklich (Az.: II R 61/99).

Höhere Besteuerung privilegierter Vermögensarten
Sollte das Bundesverfassungsgericht dieser Einschätzung folgen, und viele Experten haben dies stets prophezeit, droht den privilegierten Vermögensarten damit eine höhere Besteuerung.

Dämpfer für Bundesfinanzministerium
Im Urteilsfall hatte die Klägerin unter anderem eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von rund 172.000 Euro geerbt. Mit dem Finanzamt kam es daraufhin zum Streit um die Höhe der Erbschaftsteuer, da das Finanzamt die Wohnung mit dem "gemeinen Wert", der in der Regel dem Kaufpreis entspricht, ansetzte. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, die Wohnung sei nach dem niedrigeren Wert für Grundstücksbesitz zu bewerten. Obwohl der Fall mit der seit Jahren diskutierten Verfassungsproblematik nur wenig Berührungspunkte hat, nutzten ihn die Richter der Vorinstanz und des BFH, nun eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen - und dem Bundesfinanzministerium, das in einer eigenen Stellungnahme das derzeitige Recht verteidigt hatte, einen deutlichen Dämpfer zu verpassen.

Gesetz sieht einheitlichen Steuertarif vor
Der BFH kommt zu dem Schluss, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuer deshalb verfassungswidrig ist, weil das Gesetz zwar einen einheitlichen Steuertarif für alle Erbschaftsfälle vorsieht, auf der Bewertungsebene aber ohne sachlichen Grund je nach übertragenem Vermögensgegenstand deutlich differenziert. So erfolgt die Bewertung des Betriebsvermögens auf Grund der Steuerbilanzwerte, was nach Meinung der Richter zu einer unverhältnismäßigen Privilegierung etwa gegenüber Kapitalvermögen führt, für das der Verkehrswert gilt.

Bilanzwerte spiegeln nicht den wahren Wert
Denn die Bilanzwerte spiegelten nicht den wahren Wert eines Wirtschaftsgutes wider, sondern seien Ergebnis von Bilanzierung und Abschreibung. Dies führe zu einem "von Zufallsmomenten abhängigen, willkürlich eintretenden Begünstigungseffekt". Soziale Gesichtspunkte, mit denen das Bundesfinanzministerium die geltenden Steuerregeln zu begründen versucht, rechtfertigten diese Ungleichbehandlung nicht. Zwar unterliege das Betriebsvermögen besonderen Verpflichtungen, etwa gegenüber Arbeitnehmern. Für die Annahme aber, das die Steuerbelastung die Firmenfortführung behindere, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch bei dem mit Steuerbilanzwerten angesetzten nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sehen die Richter eine Ungleichbehandlung. Es sei kein Grund erkennbar, warum diese niedriger bewertet würden als notierte Anteile - für diese gilt in der Regel der Kurswert oder Verkaufspreis.

Kritik an Regelung für Grundvermögen
Kritisch sehen die BFH-Richter zudem die Regelung für Grundvermögen. Zwar sei die Bewertungsmethode bei unbebauten Grundstücken verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie noch deutlich an den Verkehrswert heranreiche. Das Ertragswertverfahren bei bebauten Grundstücken führe jedoch in den "weitaus meisten Fällen" zu einer nicht mehr hinnehmbaren Niedrigbewertung. Nach einer Kaufpreisuntersuchung habe der im Ertragswertverfahren ermittelte Wert in 567 von 2.221 Fällen nicht einmal 40 % des potenziellen Kaufpreises erreicht. Die besonderen Belastungen von Grundbesitz wie Sozialbindung und Mieterschutz rechtfertige dies nicht. Denn diese Belastungen würden sich bereits in einem am Markt gebildeten Preis niederschlagen.

Privilegierung durch Freibetrag bei Personengesellschaften
Bei den gewerblichen Personengesellschaften monieren die BFH-Richter eine Privilegierung durch Freibetrag und einen besonderen Bewertungsabschlag. Da diese Gesellschaften ihr Vermögen nicht zu betrieblichen Zwecken einsetzen müssten, mutiere diese Konstruktion zur "gängigen Gestaltungspraxis" von Privatpersonen, um ihre Steuerlast zu drücken. Besonderes skandalös sei in diesem Zusammenhang, dass die Erben von unterbewertetem Vermögen zugleich auch noch die Möglichkeit hätten, Schulden ungekürzt mit diesem Vermögen zu verrechnen. Dadurch, so die Richter, "kann es sogar zu einem negativen Wert des übergehenden Vermögens kommen".

hoellenfuerst
14.08.2002, 20:59
hat entweder nicht richtig gelebt... :D , oder nichts zu verschencken... :D

gismick
14.08.2002, 21:10
warten wir es mal ab...noch ist keine klare Linie zu entdecken!

gismick
15.08.2002, 13:02
Zahlreiche Politiker aus Opposition und SPD, aber auch Vertreter der Wirtschaft haben sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Erbschaftssteuer ausgesprochen. Das berichtet das Handelsblatt. Das Bundesfinanzministerium gab bekannt, dass alle bis zur noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) ergehenden Erbschaftsteuerbescheide vorläufig seien. Betroffenen müssten also keinen Einspruch dagegen einlegen.

Falls das BVG dem Vorschlag des BFH nachkommen sollte, hält SPD-Fraktionsvize Joachim Poß eine Neuregelung für unumgänglich. Das dürfe allerdings keine Steuererhöhungen nach sich ziehen. Außerdem sollten normale Einfamilienhäuser so gestellt werden, dass sie steuerfrei an Kinder und Ehe- und Lebenspartner vererbt werden können.

Der Baden-Württembergische Finanzminister Gerhard Stratthaus (CDU) und die Steuerpolitikerin der Unionsfraktion, Gerda Hasselfeldt sprachen sich für die Beibehaltung der derzeitigen Bewertungspraxis aus. Hasselfeld meinte, dass eine höhere Erbschaftsteuer in den nächsten Jahren in vielen Unternehmen einen anstehende Generationswechsel erschweren würden. Deswegen sollte über Erleichterungen nachgedacht werden, z.B. die Klausel, dass die Erbschaftsteuer für den Fall erlassen wird, dass die Erben das Unternehmen zehn Jahre lang fortführen. FDP-Finanzexperte Hermann Otto Solms bejahte diesen Vorschlag. Industrie und Handwerk sprachen sich ebenfalls gegen die Erschwerung von Generationswechseln durch eine Steuererhöhung aus. (sn)

Steven Broker
17.08.2002, 01:08
Ererbte Betriebe, unbebaute Grundstücke und Firmenanteile werden zu niedrig besteuert, monieren sie.
*entspannt zurücklehn*

Wie gut das man keinen Betrieb erben muss, da hätt man ja nur Probleme! :D

Aber mal im Ernst...erst mal keine Panik...das ist noch lange nicht durch!!!

BeFrank
18.08.2002, 02:15
Ist doch klar, dass die Politiker meckern - ist schließlich Arbeit für sie... :D

gismick
21.08.2002, 13:43
ist es eigentlich nicht besser sich schon zu Lebzeiten das Erbe auf den eigenen Namen umschreiben zu lassen?

Beispiel:
Man erbt eine Eigentumswohnung im Wert von....sagen wir mal 100.000€ - wie hoch wäre die Erbschaftssteuer?

BeFrank
21.08.2002, 20:51
Das kommt auf das persönliche Verhältnis zum Schenker / Erblasser an - daraus ergeben sich Freibeträge und Steuersatz.

Hast Du genauere Informationen?

BeFrank
21.08.2002, 20:52
Grundsätzlich ist es besser von "warmer Hand" zu nehmen, da einem die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen ;)

hoellenfuerst
21.08.2002, 20:59
e hoch wäre die Erbschaftssteuer?

30%

deswegen verschenkt man sowas ja auch, wenn man es nicht verlebt hat.... :rolleyes:

weil die gier des staates unersättlich ist... :D

BeFrank
21.08.2002, 21:04
Leider falsch.

Je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 und 50%

hoellenfuerst
21.08.2002, 21:41
ok ich korrigiere meine aussage, der duschnittliche steuersatz beträgt... :rolleyes:

gismick
22.08.2002, 07:21
Das kommt auf das persönliche Verhältnis zum Schenker / Erblasser an - daraus ergeben sich Freibeträge und Steuersatz

spinnen wir das Beispiel also weiter......Mutter/Kind Verhältnis....wir hoch ist der Freibetrag.....würde man dann alles was über den Freibetrag liegt wirklich mit 30% Steuer zahlen müssen

BeFrank
22.08.2002, 09:32
Für Kinder (Steuerklasse I) gilt ein persönlicher Freibetrag von 205.000 €

Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke sind bei Personen der Steuerklasse I steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 80.000 DM (40.900 €) nicht übersteigt.

Der Wert des "Steuerpflichtigen Erwerbs" ergibt sich nach dem Abzug aller Freibeträge. Aus diesem Wert ergibt sich der Steuersatz.

gismick
22.08.2002, 20:44
also müßte man als Kind bei Steuerklasse 3 bei einem Erbe von 150.000€ 23% Steuern zahlen oder wie darf ich das mit Für Kinder (Steuerklasse I) gilt ein persönlicher Freibetrag von 205.000 € verstehen?

BeFrank
22.08.2002, 20:48
In Deinem Beispiel muss das Kind solange keine Erbschaftssteuer zahlen, wie der Wert des Hauses 205000€ und der Wert des Hausrates ca. 40900€ nicht übersteigt.

gismick
22.08.2002, 21:11
alles klaro......diese Tabelle gilt also bei allen beerbten die nicht ersten Grades mit dem verstorbenen verwandt sind!

BeFrank
22.08.2002, 21:55
Okay - Du hast mich soweit - jetzt im Detail...

Es gilt folgendes:


Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert) und Enkel. Eltern und Großeltern nur im Todesfall

Steuerklasse II: Eltern und Großeltern im Erlebensfall (Schenkung), Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III: alle Übrigen

BeFrank
22.08.2002, 22:03
Des weiteren gibt es Freibeträge. Sie gelten pro Person. Erwerbe der selben Person innerhalb von 10 Jahren werden zusammengefasst.

Ehegatten € 307.000
Kinder € 205.000
Enkel, Eltern,Grosseltern € 51.200
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) € 10.300
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte) € 5.200

Steuerpflichtig ist jeweils der den entsprechenden Freibetrag übersteigende Wert des Erwerbs oder der Schenkung.

Gänzlich Steuerfrei ist Hausrat beim Erwerb von Personen der Steuerklasse I, sofern dessen Wert den Betrag von € 40900 nicht überschreitet. Für die Steuerklassen II und III gilt hierbei ein Wert von € 10300.

BeFrank
22.08.2002, 22:07
Zu den Versorgungsfreibeträgen und den verschiedenen Arten der Bewertung der einzelnen Vermögensarten schweige ich mich für den Moment aus, um es nicht noch komplizierter zu machen ;)

gismick
26.08.2002, 11:43
:D :kiss: BeFrank - wo kann ich Dir nen Karma Punkt geben! ;)

BeFrank
26.08.2002, 12:18
Auf unserem nächsten Treff :D

gismick
09.09.2002, 20:48
Mit dem Online-Rechner der Oberfinanzdirektion Hannover kann jeder Erbe nun die Höhe der Erbschaftsteuer selbst berechnen. Das berichtet das Handelsblatt. Die Höhe der fälligen Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des Erwerbs und andererseits nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt der Netto-Wert des Vermögens abzüglich möglicher Freibeträge. Für die Bewertung wird grundsätzlich der gemeine Wert (Verkehrswert) der Erbschaft hinzu gezogen. Bei der Wertermittlung von Grundbesitz gelten allerdings Besonderheiten, die u.a. durch das Jahressteuergesetz 1997 teilweise neu geregelt wurden.

hier geht es zum Steuerrechner (http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/SchenkenErben1.htm)

gismick
09.09.2002, 20:53
BeFrank....für mein Beispiel komme ich auch auf 0€ Steuern - scheint unsere Regierung doch nicht so viel Geld von mir haben zu wollen :drink:

BeFrank
09.09.2002, 21:15
Hättest gar nicht rechnen brauchen :D

Für Kinder (Steuerklasse I) gilt ein persönlicher Freibetrag von 205.000 €

gismick
09.09.2002, 21:29
ich mußte doch mal nachrechnen, wenn ich demnächst 204.000€ erben werde! ;)

BeFrank
09.09.2002, 21:41
Nicht, dass Du hinter schwedischen Gardinen landest, weil Du das erben ein wenig ...nun ja....beschleunigen wolltest :D

gismick
09.09.2002, 21:44
BeFrank....kennst mich doch....ich doch nicht - ich bin doch liebe Junge von nebenan! ;)

BeFrank
09.09.2002, 21:49
kennst mich doch....


eben :D